Artikel 19 VO (EU) 2019/317

Genehmigung des Netzleistungsplans

(1) Der Netzmanager legt der Kommission den Entwurf des Netzleistungsplans nach Billigung durch das Netzmanagementgremium gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 spätestens drei Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vor.

(2) Die Kommission bewertet, ob der Entwurf des Netzleistungsplans die in Anhang V festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Kommission kann den Netzmanager erforderlichenfalls auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans vorzulegen, um die Einhaltung der in Anhang V festgelegten Kriterien sicherzustellen.

(3) Stellt die Kommission fest, dass der Entwurf des Netzleistungsplans die in Anhang V festgelegten Kriterien erfüllt, nimmt sie den Netzleistungsplan an.

(4) Nach seiner Annahme durch die Kommission gemäß Absatz 3 veröffentlicht der Netzmanager den Netzleistungsplan und setzt diesen um.

(5) Konnte die Kommission den Netzleistungsplan aufgrund der Zeit, die für den Abschluss der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren erforderlich ist, nicht vor Beginn des Bezugszeitraums annehmen, gilt bis zur Annahme des Netzleistungsplans durch die Kommission vorläufig die neueste Fassung des vom Netzmanagementgremium gebilligten Entwurfs des Netzleistungsplans.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.