Artikel 18 VO (EU) 2019/317

Überarbeitung der Leistungsziele während eines Bezugszeitraums

(1) Während eines Bezugszeitraums können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere in den Leistungsplänen enthaltene Leistungsziele überarbeiten und entsprechend geänderte Leistungspläne annehmen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die beabsichtigte Überarbeitung angesichts des Auftretens einer oder mehrerer der folgenden Situationen erforderlich und angemessen ist:

i)
mindestens eine der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Warnschwellen ist erreicht und die betreffende nationale Aufsichtsbehörde bzw. die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden haben die Situation bewertet und nachgewiesen, dass die aus dem Erreichen der Warnschwelle oder Warnschwellen resultierenden Auswirkungen nicht ausreichend gemindert werden können, es sei denn, die Leistungsziele werden überarbeitet,
ii)
die ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe, auch von Investitionen, auf deren Grundlage die betreffenden Leistungsziele festgelegt wurden, sind aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Leistungsplans nicht absehbar waren, in erheblichem und dauerhaftem Umfang nicht mehr korrekt und die nationale Aufsichtsbehörde oder die nationalen Aufsichtsbehörden haben die Situation bewertet und nachgewiesen, dass die daraus resultierenden Auswirkungen nicht ausreichend gemindert werden können, es sei denn, die Leistungsziele werden überarbeitet,

b)
die Kommission hat auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten Folgendes beschlossen:

i)
die Kommission teilt die Auffassung, dass die beabsichtigte Überarbeitung angesichts des Auftretens einer oder mehrerer der unter Buchstabe a genannten Situationen erforderlich und angemessen ist,
ii)
nach Bewertung dieser Ziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Kriterien ist die Kommission der Ansicht, dass die wie beabsichtigt überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen.

Die Kommission erlässt den unter Buchstabe b genannten Beschluss innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten.

(2) Die in Anwendung dieses Artikels angenommenen Änderungen der Leistungsziele gelten nicht rückwirkend.

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