Artikel 17 VO (EU) 2019/317

Leistungsziele oder Behebungsmaßnahmen, die nach Beginn des Bezugszeitraums angenommen werden

(1) Konnten die Mitgliedstaaten aufgrund der Zeit, die für den Abschluss der in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren erforderlich ist, vor Beginn des Bezugszeitraums gemäß Artikel 16 keine Leistungspläne annehmen, gelten die in der neuesten Fassung des Leistungsplanentwurfs enthaltenen Leistungsziele bis zur Annahme der Leistungspläne vorläufig.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall gelten bei der Annahme der Leistungspläne die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz rückwirkend durch eine Anpassung der Gebührensätze gemäß Artikel 29 Absatz 5.

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