Artikel 16 VO (EU) 2019/317

Annahme von Leistungsplänen

Jeder Mitgliedstaat nimmt seinen Leistungsplan, soweit zutreffend, in einem der folgenden Fälle an und veröffentlicht diesen:

a)
nach Erlass eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 4;
b)
nach Erlass eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 2;
c)
nachdem die Kommission auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten einen Beschluss zur Überarbeitung der Leistungsziele innerhalb des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 Absatz 1 erlassen hat, sofern der Leistungsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat an die überarbeiteten Leistungsziele angepasst wird.

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