Artikel 15 VO (EU) 2019/317
Bewertung des überarbeiteten Entwurfs der Leistungspläne und -ziele und Annahme von Behebungsmaßnahmen
(1) Nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs, der der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegt wird, bewertet sie diesen und die Vereinbarkeit der darin enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Im Rahmen dieser Bewertung kann die Kommission die überarbeiteten Leistungsplanentwürfe auch anhand der in Anhang IV Nummer 2 angegebenen Elemente überprüfen.
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele möglicherweise nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, leitet die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs eine eingehende Prüfung dieser Leistungsziele und der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, gegebenenfalls verbunden mit der Anforderung zusätzlicher Informationen von den nationalen Aufsichtsbehörden, ein und setzt den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4) Stellt die Kommission nach Durchführung der eingehenden Prüfung gemäß Absatz 3 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Stellt die Kommission nach Durchführung der eingehenden Prüfung gemäß Absatz 3 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 einen Beschluss über die vom betreffenden Mitgliedstaat oder von den betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen.
(6) Hat die Kommission den in Absatz 5 genannten Beschluss erlassen, teilen der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die sie nach Maßgabe dieses Beschlusses getroffen haben, sowie Informationen, die belegen, dass diese Maßnahmen mit dem Beschluss in Einklang stehen.
(7) Auf der Grundlage der ihr gemäß Absatz 6 übermittelten Informationen prüft die Kommission, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses zu gewährleisten, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses zu gewährleisten, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um gegen die Nichteinhaltung vorzugehen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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