Artikel 14 VO (EU) 2019/317

Bewertung und Überarbeitung von Leistungsplanentwürfen und Zielen

(1) Die Kommission bewertet die Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele, die in den Entwürfen der Leistungspläne enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Kommission kann die Bewertung durch Überprüfung der Leistungsplanentwürfe in Bezug auf die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Elemente ergänzen.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die in einem Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, so erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs oder, sofern zutreffend, des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs nach Artikel 13 Absatz 2 einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass ein oder mehrere im Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, so erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs oder, sofern zutreffend, des nach Artikel 13 Absatz 2 überarbeiteten Leistungsplanentwurfs einen Beschluss mit Empfehlungen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

In diesem Fall überarbeiten der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Kommissionbeschlusses die Leistungsziele, treffen geeignete Maßnahmen, um den Leistungsplanentwurf unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zu überarbeiten, und legen der Kommission den überarbeiteten Leistungsplanentwurf vor.

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