Artikel 13 VO (EU) 2019/317

Überprüfung und Vollständigkeit der Leistungsplanentwürfe

(1) Die Kommission überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorgelegten Leistungsplanentwürfe alle Elemente enthalten, die für die Bewertung der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2 und 4 sowie gegebenenfalls der in Artikel 10 Absätze 3 und 5 genannten Anforderungen erforderlich sind.

(2) Stellt die Kommission nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass ein oder mehrere Elemente fehlen, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs auf, einen aktualisierten Leistungsplanentwurf vorzulegen, der das fehlende Element bzw. die fehlenden Elemente enthält.

In diesem Fall übermitteln der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den aktualisierten Leistungsplanentwurf unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen der Kommission.

(3) Die Kommission leitet die Bewertung gemäß Artikel 14 des Entwurfs des Leistungsplans ein, nachdem sie gemäß Absatz 1 überprüft hat, dass der Leistungsplanentwurf alle erforderlichen Elemente enthält, oder, soweit zutreffend, sobald sie den aktualisierten Leistungsplanentwurf gemäß Absatz 2 erhalten hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.