Artikel 12 VO (EU) 2019/317

Annahme und Vorlage der Leistungsplanentwürfe

Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden oder sonstigen Behörden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke ausgearbeiteten Leistungsplanentwurf und legt ihn der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vor, auf den sich der Entwurf bezieht. Wurde der Leistungsplanentwurf auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellt, so muss er nach der Annahme dieses Plans durch alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden.

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