Artikel 11 VO (EU) 2019/317

Anreizregelungen

(1) Die in den Leistungsplänen enthaltenen, von den Mitgliedstaaten angenommenen Anreizregelungen

a)
schaffen auf wirksame und verhältnismäßige Weise finanzielle Anreize für das Erreichen der Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität;
b)
gelten während des gesamten Bezugszeitraums des Leistungsplans;
c)
müssen diskriminierungsfrei, transparent und wirksam sein;
d)
gelten für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug.

(2) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sind in den Artikeln 27 und 28 geregelt.

(3) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität müssen zusätzlich zu den Grundsätzen nach Absatz 1 folgenden Grundsätzen entsprechen:

a)
sie stehen in angemessenem Verhältnis zum Niveau der ATFM-Verspätung und umfassen finanzielle Vor- und Nachteile, die sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken;
b)
sie werden so festgelegt, dass die maximalen finanziellen Nachteile mindestens den maximalen finanziellen Vorteilen entsprechen;

Die nationale Aufsichtsbehörde legt die in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe a Unterabsatz 2 und in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe b Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe b Unterabsatz 2 genannten festen Höchstprozentsätze für die Berechnung der finanziellen Vor- und Nachteile vorbehaltlich einer Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen fest.

Bei der Berechnung der finanziellen Vorteile dürfen die festen Höchstprozentsätze nach Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe a Unterabsatz 2 2 % nicht überschreiten.

c)
für die Berechnung der finanziellen Vor- und Nachteile werden Pivotwerte verwendet;

Die nationale Aufsichtsbehörde beschließt vor Beginn des Bezugszeitraums, welche Ziele diesen Pivotwerten zugrunde zu legen sind:

i)
die nationalen Leistungsziele, aufgeschlüsselt auf Ebene der einzelnen Flugsicherungsorganisationen; oder
ii)
die differenzierten Leistungsziele auf nationaler Ebene, die, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugsicherungsorganisationen, gemäß Anhang XIII Nummer 1 jährlich von der nationalen Aufsichtsbehörde für das folgende Jahr, vorbehaltlich einer Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, festgelegt werden. Der Differenzierungsmechanismus wird im Leistungsplan festgelegt, gilt für jedes Jahr des Bezugszeitraums und wird während des Bezugszeitraums nicht geändert.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Pivotwerte;

d)
vorbehaltlich der Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen wird von der nationalen Aufsichtsbehörde ein symmetrischer Wertebereich um den Pivotwert herum festgelegt, um sicherzustellen, dass geringfügige Schwankungen der ATFM-Verspätung keine finanziellen Vor- oder Nachteile mit sich bringen;
e)
ist die tatsächliche durchschnittliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n geringer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und überschreitet den in Buchstabe d genannten Wertebereich, so ergibt sich daraus ein finanzieller Vorteil durch eine Erhöhung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 gemäß Anhang XIII Nummer 2;
f)
ist die tatsächliche durchschnittliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n größer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und überschreitet den in Buchstabe d genannten Wertebereich, so ergibt sich daraus ein finanzieller Nachteil durch eine Senkung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 gemäß Anhang XIII Nummer 2;
g)
für die Streckenflugziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität und wenn der Leistungsplan auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegt wird, gelten zusätzlich zu den Grundsätzen nach den Buchstaben a bis f folgende Bestimmungen:

i)
die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden schlüsseln das FAB-Leistungsziel nach Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3.1 Buchstabe a auf der Ebene jeder betreffenden Flugsicherungsorganisation auf, um Anreize auf nationaler Ebene zu setzen. Die resultierenden Werte bilden die Grundlage für die in Buchstabe c genannten Pivotwerte;
ii)
die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden wenden dieselbe Anreizregelung in einheitlicher Weise auf alle betreffenden Flugsicherungsorganisationen an;
iii)
die Pivotwerte für den funktionalen Luftraumblock werden zusätzlich zu den Pivotwerten auch auf der Ebene jeder einzelnen Flugsicherungsorganisation gemäß Ziffer i verwendet und basieren entweder

auf den Leistungszielen auf der Ebene des funktionaler Luftraumblocks; oder

auf den differenzierten Leistungszielen auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks gemäß Anhang XIII Nummer 1, vorbehaltlich der Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen;

iv)
abweichend von Buchstabe c entscheiden alle betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden gemeinsam, ob die Pivotwerte auf Ebene jeder einzelnen Flugsicherungsorganisation und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke zu differenzieren sind oder nicht. Diese Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Bezugszeitraums einheitlich für alle Pivotwerte auf der Ebene jeder einzelnen Flugsicherungsorganisation und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke;
v)
sind Leistungsziele auf nationaler Ebene und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke zu differenzieren, so gilt derselbe Differenzierungsmechanismus für Leistungsziele auf nationaler Ebene und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke;
vi)
ist die gesamte ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug im Jahr n auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks größer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert nach Ziffer iii und überschreitet den in Absatz 3 Buchstabe d genannten Wertebereich, so gilt Absatz 3 Buchstabe e nicht und gilt Absatz 3 Buchstabe f nur für die Flugsicherungsorganisationen, bei denen die tatsächliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n größer ist als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und den in Buchstabe d genannten Wertebereich überschreitet;
vii)
ist die gesamte ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug im Jahr n auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks geringer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert nach Ziffer iii und überschreitet den in Absatz 3 Buchstabe d genannten Wertebereich, so gilt Absatz 3 Buchstabe f nicht und gilt Absatz 3 Buchstabe e nur für die Flugsicherungsorganisationen, bei denen die tatsächliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n geringer ist als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und den in Buchstabe d genannten Wertebereich überschreitet.

(4) Die Anreizregelungen in den von den Mitgliedstaaten angenommenen Leistungsplänen können in Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c auch finanzielle Anreize für das Erreichen der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt oder für die Erreichung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten zusätzlichen Leistungsziele enthalten, sofern sie wirksam und verhältnismäßig sind. Diese Anreizregelungen sollten zusätzlich zu und unabhängig von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anreizregelungen angewandt werden. Die aggregierten finanziellen Vorteile oder finanziellen Nachteile dieser Anreizregelungen dürfen 2 % bzw. 4 % der festgestellten Kosten des Jahres n nicht übersteigen.

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