Artikel 10 VO (EU) 2019/317

Leistungspläne

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.

(2) Die Leistungspläne werden nach dem Muster in Anhang II erstellt und umfassen:

a)
verbindliche nationale Leistungsziele oder verbindliche FAB-Leistungsziele auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 2 genannten wesentlichen Leistungsindikatoren, einschließlich eines „Basiswerts für die festgestellten Kosten” und eines „Basiswerts für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit” für jede Gebührenzone, zur Festlegung von Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz. Diese Basiswerte werden für das dem Beginn des Bezugszeitraums vorausgehende Jahr berechnet.

Der Basiswert für die festgestellten Kosten wird anhand der für den vorangegangenen Bezugszeitraum verfügbaren tatsächlichen Kosten geschätzt und wird angepasst, um den neuesten verfügbaren Kostenschätzungen, Verkehrsschwankungen und ihrem Verhältnis zu den Kosten Rechnung zu tragen.

Der Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit wird ermittelt, indem der Basiswert für die festgestellten Kosten durch die in Diensteinheiten ausgedrückte, neueste verfügbare Verkehrsprognose für das dem Beginn des Bezugszeitraums vorausgehende Jahr geteilt wird;

b)
die festgestellten Kosten für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und der vorliegenden Verordnung festgelegt werden;
c)
die Anreizregelungen gemäß Artikel 11, wobei die Parameter der Anreizregelungen, gegebenenfalls der Differenzierungsmechanismus der Pivotwerte gemäß Artikel 11 Absatz 3 sowie die Maßnahmen, mit denen die Ziele dieser Anreizregelungen erreicht werden sollen, festgelegt werden;
d)
eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung der Leistungsziele;
e)
eine Bestätigung, dass sie mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vereinbar sind;
f)
die Strecken-Verkehrsprognosen' ausgedrückt in Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln und in Diensteinheiten, die auf der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol beruhen;
g)
die Prognosen für den an- und abfliegenden Verkehr' ausgedrückt in Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln und in Diensteinheiten, die auf der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol beruhen;
h)
eine Beschreibung der Initiativen zur Unterstützung der grenzübergreifenden Koordinierung und der Bereitstellung grenzübergreifender Dienste, die der Betriebsleistung oder der Kosteneffizienz oder beiden dienlich sind;
i)
Informationen über

i)
umfangreiche Investitionen;
ii)
Änderungsmanagementpläne für das Inkrafttreten erheblicher den Luftraum betreffender Veränderungen oder für Verbesserungen des ATM-Systems, um etwaige negative Auswirkungen auf die Netzleistung zu minimieren.

Hinsichtlich der Buchstaben f und g können die nationalen Aufsichtsbehörden jedoch beschließen, andere Prognosen für den Streckenverkehr bzw. den an- und abfliegenden Verkehr zu verwenden, als die auf der Grundlage der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol erstellten. In diesem Fall konsultieren sie die Vertreter der Luftraumnutzer und die betreffenden Flugsicherungsorganisationen und legen die Gründe für die Verwendung der anderen Prognosen im Leistungsplan dar. Etwaige Abweichungen von der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol müssen sich auf spezifische örtliche Faktoren beziehen, die in dieser Basisprognose nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Für alle wesentlichen Leistungsbereiche werden dieselben Prognosen verwendet.

(3) Die Leistungspläne können zusätzliche Leistungsziele enthalten, die auf der Grundlage der wesentlichen Leistungsindikatoren nach Artikel 8 Absatz 4 festgelegt werden. Diese Ziele unterstützen das Erreichen der Leistungsziele nach Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.

(4) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 konsultieren die nationalen Aufsichtsbehörden die Flugsicherungsorganisationen, die Vertreter der Luftraumnutzer und erforderlichenfalls die Flughafenbetreiber und die Flughafenkoordinatoren zu den Leistungsplanentwürfen, einschließlich der darin enthaltenen Leistungsziele und Anreizregelungen.

(5) Der Netzmanager erstellt den Netzleistungsplan. Der Netzleistungsplan wird nach dem Muster in Anhang III erstellt und enthält

a)
den Zusatznutzen, den der Netzmanager erbringt, indem er die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, der funktionalen Luftraumblöcke, der Flugsicherungsorganisationen sowie der zivilen und militärischen Luftraumnutzer im Hinblick auf das Erreichen der Kapazitäts- und Umweltziele unterstützt, sowie den Beitrag der Netzfunktionen zur Erreichung der unionsweiten Leistungsziele;
b)
die Leistungsziele für den Netzmanager und für jede Netzfunktion sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die unionsweit geltenden Leistungsziele überarbeitet, so überarbeiten die Mitgliedstaaten ihre Leistungspläne und nehmen überarbeitete Leistungsziele in Einklang mit dieser Verordnung auf.

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