Artikel 9 VO (EU) 2019/317

Unionsweit geltende Leistungsziele

(1) Spätestens 19 Monate vor dem Beginn eines Bezugszeitraums übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission Daten über die anfänglichen Kosten und Informationen über Verkehrsprognosen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, die sich auf den bevorstehenden Bezugszeitraum beziehen, als Beitrag zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele.

(2) Spätestens 15 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums veröffentlicht die Kommission indikative Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele; bei es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt.

Die Kommission konsultiert die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zu diesen indikativen Zielbereichen.

(3) Spätestens 7 Monate vor dem Beginn eines Bezugszeitraums nimmt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die unionsweit geltenden Leistungsziele für die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 an.

Zu diesem Zweck wird die Kommission

a)
die relevanten Beiträge des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers und der nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigen;
b)
die Strecken-Verkehrsprognosen' ausgedrückt in Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln und in Diensteinheiten, verwenden, die auf der neuesten verfügbaren Basisprognose des STATFOR (Statistik and Forecast Service) von Eurocontrol beruhen;
c)
jedes unionsweit geltende Leistungsziel mit einer Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen und Überlegungen untermauern, wozu auch die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Beiträge, der Ergebnisse der Konsultation gemäß Absatz 2 und anderer relevanter Fakten zählt.

(4) Zusammen mit der Annahme unionsweit geltender Leistungsziele legt die Kommission Folgendes fest:

a)
einen unionsweit geltenden „Basiswert für festgestellte Kosten” und einen unionsweit geltenden „Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit” zur Festlegung der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 genannten wesentlichen Leistungsindikator. Diese Basiswerte werden bezogen auf das Jahr vor dem Beginn des Bezugszeitraums berechnet.

Der Basiswert für die festgestellten Kosten wird geschätzt anhand der für den vorangegangenen Bezugszeitraum verfügbaren tatsächlichen Kosten, die angepasst wurden, um den neuesten verfügbaren Kostenschätzungen, Verkehrsschwankungen und ihrem Verhältnis zu den Kosten Rechnung zu tragen.

Der Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit wird ermittelt, indem der Basiswert für die festgestellten Kosten durch die in Diensteinheiten ausgedrückte Verkehrsprognose für das dem Beginn des Bezugszeitraums vorausgehende Jahr geteilt wird.

b)
Warnschwellen, bei deren Überschreitung die Mitgliedstaaten eine Überarbeitung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beantragen können. Diese Warnschwellen beruhen auf folgenden Parametern:

i)
der Abweichung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von der Verkehrsprognose in einem bestimmten Kalenderjahr, ausgedrückt als Prozentsatz der Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln;
ii)
der Abweichung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von der Verkehrsprognose in einem bestimmten Kalenderjahr, ausgedrückt als Prozentsatz der Diensteinheiten;
iii)
der Schwankung der Referenzwerte infolge der saisonalen Aktualisierungen des Netzbetriebsplans gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 im Vergleich zu den Referenzwerten aus der neuesten Fassung des Netzbetriebsplans, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans verfügbar ist. Diese Schwankung wird als Prozentsatz der Schwankung oder als Bruchteil von Minuten der ATFM-Verspätung im Streckenflug ausgedrückt, je nach der Größenordnung der Referenzwerte.

c)
Vergleichsgruppen von Flugsicherungsorganisationen mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld zur Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz.

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