Artikel 24 VO (EU) 2019/317
Transparenz der Kosten
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Kostengrundlagen für die Gebühren für jede Gebührenzone auf transparente Weise fest.
(2) Spätestens vier Monate vor Beginn des Bezugszeitraums konsultieren die Mitgliedstaaten auf koordinierte Weise Flugsicherungsorganisationen, Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls Flughafenbetreiber und Flughafenkoordinatoren zur geplanten Festlegung der festgestellten Kosten, die in der Kostengrundlage für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren, neue und bestehende Investitionen, Prognosen zu den Diensteinheiten und die Gebührenpolitik für den betreffenden Bezugszeitraum eingeschlossen sind.
Die Mitgliedstaaten tun dies auch während eines Bezugszeitraums, in dem sie beabsichtigen, eine Überprüfung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gemäß Artikel 18 Absatz 1 zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den zur Konsultation eingeladenen Stellen spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß den Anhängen VII und IX erforderlichen Angaben.
(3) Während des Bezugszeitraums konsultieren die Mitgliedstaaten jährlich auf koordinierte Weise und im Einklang mit Anhang XII Nummer 1 Flugsicherungsorganisationen, Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls die Flughafenbetreiber und Flughafenkoordinatoren zu den im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten und zur Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den zur Konsultation eingeladenen Stellen spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß Anhang VII erforderlichen Angaben.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im jeweils letzten Unterabsatz der Absätze 2 und 3 genannten Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diese den zu konsultierenden Parteien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem die Ergebnisse dieser Konsultation mit.
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