Artikel 25 VO (EU) 2019/317

Berechnung der Gebührensätze

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums.

(2) Diese Gebührensätze werden errechnet, indem die algebraische Summe der folgenden Elemente durch die gemäß Anhang VIII Nummern 1 bzw. 2 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der Strecken- bzw. An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:

a)
die festgestellten Kosten (nominal) für das betreffende Jahr gemäß Festlegung im Leistungsplan,
b)
die Inflationsanpassungen gemäß Artikel 26,
c)
die Anpassungen, die sich aus der Anwendung der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 27 Absätze 2 bis 5 ergeben,
d)
die Anpassungen, die sich aus der Anwendung der Regelung zur Kostenrisikoteilung nach Artikel 28 Absätze 4 bis 6 ergeben,
e)
die Anpassungen, die sich aus der Anwendung der Regelungen für finanzielle Anreize nach Artikel 11 Absätze 3 bis 4 ergeben,
f)
die Anpassungen, die sich aus der Differenzierung von Flugsicherungsgebühren nach Artikel 32 ergeben,
g)
die Anpassungen, die sich aus Verkehrsschwankungen nach Artikel 27 Absatz 8 ergeben,
h)
die Anpassungen, die sich aus Verkehrsschwankungen nach Artikel 27 Absatz 9 ergeben,
i)
ein Abzug der sonstigen Einnahmen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels,
j)
Querfinanzierung zwischen Streckengebührenzonen oder zwischen An- und Abfluggebührenzonen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 550/2004,
k)
Anpassungen aufgrund der Differenz bei den Einnahmen, die sich aus der vorübergehenden Anwendung des Gebührensatzes nach Artikel 29 Absatz 5 ergibt,
l)
Anpassungen, die sich auf vorhergehende Bezugszeiträume beziehen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe i werden die folgenden Einnahmen von Flugsicherungsorganisationen, die im Jahr n erzielt wurden, von den festgestellten Kosten als „sonstige Einnahmen” abgezogen:

a)
öffentliche Mittel von Behörden, einschließlich Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union,
b)
Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten, wenn der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass diese Einnahmen abzuziehen sind,
c)
im Fall von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug Einnahmen aus Verträgen oder Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreibern, wenn der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass diese Einnahmen abzuziehen sind.

In Bezug auf Buchstabe a werden die öffentlichen Mittel für Personalkosten und sonstige Betriebskosten spätestens im Jahr n + 2 von den festgestellten Kosten abgezogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschreibungskosten werden gemäß dem Abschreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts (Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten abgezogen. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Verwaltungskosten für die Berichterstattung über die Finanzierungsvereinbarung nicht von den festgestellten Kosten abzuziehen, wenn diese Verwaltungskosten nicht in der Kostengrundlage für die Gebühren enthalten sind. Ebenso kann ein Mitgliedstaat beschließen, öffentliche Mittel, die er zur Deckung von Kosten erhalten hat, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans unbekannt waren und daher nicht in der Kostengrundlage für die Gebühren enthalten sind, nicht von den festgestellten Kosten abzuziehen. Luftraumnutzern werden nicht die durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung gestellt.

In Bezug auf die Buchstaben b und c werden die unter diesen Buchstaben genannten Einnahmen spätestens im Jahr n + 2 von den festgestellten Kosten abgezogen.

(4) Gebührensätze werden in Landeswährung berechnet.

Beschließen Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Gebührenzone gemäß Artikel 21 Absatz 4 einzurichten, wird der Gebührensatz in einer einzigen Währung, bei der es sich um den Euro oder eine andere Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten handeln kann, berechnet. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission und das CRCO von Eurocontrol von der anwendbaren Währung in Kenntnis.

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