Artikel 26 VO (EU) 2019/317
Inflationsanpassung
Für jedes Jahr des Bezugszeitraums werden die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren des Jahres n enthaltenen festgestellten Kosten (nominal) auf der Grundlage der Differenz (prozentual) zwischen dem tatsächlichen Inflationsindex und dem prognostizierten Inflationsindex für das Jahr n angepasst und als Anpassung in die Berechnung des Gebührensatzes für das Jahr n + 2 einbezogen.
Die in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten festgestellten Kosten und die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten festgestellten Kosten dürfen, sofern ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungsmodell angewandt wird, keiner Inflationsanpassung unterzogen werden.
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