Artikel 27 VO (EU) 2019/317

Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos

(1) In Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anreizregelungen wird eine Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos angewandt. Im Rahmen dieser Regelung wird das Risiko von Einnahmeänderungen aufgrund von Abweichungen von den im Leistungsplan angegebenen prognostizierten Diensteinheiten zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern gemäß diesem Artikel aufgeteilt.

(2) Weicht in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten um nicht mehr als 2 % von der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n ab, werden die sich daraus ergebenden zusätzlichen Einnahmen oder die daraus resultierenden Einnahmeverluste vollständig von der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder den betreffenden Flugsicherungsorganisationen getragen.

(3) Übersteigt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten die im Leistungsplan enthaltene Prognose für dieses Jahr n um mehr als 2 %, werden 70 % der sich daraus ergebenden zusätzlichen Einnahmen der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 an die Luftraumnutzer weitergegeben.

Liegt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten um mehr als 2 % unterhalb der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, werden 70 % der sich daraus ergebenden Einnahmeverluste der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.

(4) Beträgt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten weniger als 90 % der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, wird der Einnahmeverlust der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, der mehr als 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose beträgt, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 vollständig von den Luftraumnutzern eingezogen.

Beträgt in einem bestimmten Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten mehr als 110 % der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, werden die zusätzlichen Einnahmen der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 vollständig an die Luftraumnutzern weitergegeben.

(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden können die Werte der Parameter der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos anpassen. Bei der Anpassung dieser Werte verfahren die nationalen Aufsichtsbehörden wie folgt:

a)
sie konsultieren die Vertreter der Luftraumnutzer und die betreffenden Flugsicherungsorganisationen zu den beabsichtigten Werten,
b)
sie stellen sicher, dass das von den Flugsicherungsorganisationen damit zu tragende Risiko nicht geringer ist als der Höchstbetrag der gefährdeten Einnahmen im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Regelung,
c)
sie berücksichtigen die Kostenabweichungen bei der Kapazitätsbereitstellung durch die Flugsicherungsorganisation aufgrund von Verkehrsschwankungen.

(6) Die folgenden festgestellten Kosten unterliegen nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5:

a)
die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgestellten Kosten,
b)
die festgestellten Kosten für Flugwetterdienste.

(7) Die Mitgliedstaaten können die festgestellten Kosten von Flugsicherungsorganisationen, denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gestattet wurde, von der Anwendung der Absätze 2 bis 5 ausnehmen.

(8) In Bezug auf die in Absatz 6 und, falls anwendbar, in Absatz 7 genannten festgestellten Kosten werden etwaige zusätzliche Einnahmen im Jahr n aufgrund von Unterschieden zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und den im Leistungsplan enthaltenen prognostizierten Diensteinheiten für dieses Jahr an die Luftraumnutzer weitergegeben; etwaige Einnahmeverluste werden durch eine Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.

(9) Die Anpassungen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis l genannten Gebührensätze unterliegen nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. In Bezug auf die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis g und i bis k genannten Anpassungen werden etwaige zusätzliche Einnahmen im Jahr n aufgrund von Unterschieden zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und den im Leistungsplan enthaltenen prognostizierten Diensteinheiten für dieses Jahr an die Luftraumnutzer weitergegeben; etwaige Einnahmeverluste werden durch eine Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.

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