Artikel 28 VO (EU) 2019/317

Regelung zur Kostenrisikoteilung

(1) In Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anreizregelungen wird eine Regelung zur Teilung des Kostenrisikos angewandt. Im Rahmen dieser Regelung werden die Differenzen zwischen den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten zwischen den Flugsicherungsorganisationen und den Luftraumnutzern gemäß diesem Artikel aufgeteilt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Differenzen werden wie folgt aufgeteilt:

a)
liegen die tatsächlichen Kosten im gesamten Bezugszeitraum unter den festgestellten Kosten, behält die Flugsicherungsorganisation oder der betreffende Mitgliedstaat die sich daraus ergebende Differenz in voller Höhe ein,
b)
übersteigen die tatsächlichen Kosten im gesamten Bezugszeitraum die festgestellten Kosten, deckt die Flugsicherungsorganisation oder der betreffende Mitgliedstaat die sich daraus ergebende Differenz in voller Höhe.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Differenzen zwischen festgestellten Kosten und tatsächlichen Kosten auf mindestens eine der folgenden Änderungen zurückzuführen sind:

a)
unvorhergesehene Änderungen der Kosten für neue und bestehende Investitionen,
b)
unvorhergesehene Änderungen der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Kosten,
c)
unvorhergesehene und erhebliche Änderungen der gemäß Artikel 22 Absatz 4 festgesetzten Kosten der Altersversorgung, die sich aus unvorhersehbaren Änderungen der nationalen Pensionsvorschriften, der Rechtsgrundlagen zur Pensionsrechnungslegung oder aus unvorhergesehenen Finanzmarktbedingungen ergeben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Änderungen der Kosten der Altersversorgung der Kontrolle der Flugsicherungsorganisation entziehen und die Flugsicherungsorganisation im Falle von Kostensteigerungen angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Kostensteigerungen im Bezugszeitraum zu bewältigen,
d)
unvorhergesehene und erhebliche Änderungen der Kosten, die sich aus unvorhersehbaren Änderungen der Zinssätze für Darlehen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten ergeben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Änderungen der Kosten der Kontrolle der Flugsicherungsorganisation entziehen und die Flugsicherungsorganisation im Falle von Kostensteigerungen angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um die Kostensteigerungen im Bezugszeitraum zu bewältigen,
e)
unvorhergesehene und erhebliche Änderungen der Kosten aufgrund von unvorhersehbaren Änderungen in nationalen Steuervorschriften oder anderen unvorhersehbaren neuen Kostenpositionen, die nicht im Leistungsplan enthalten, aber gesetzlich vorgeschrieben sind;

Die festgestellten Kosten im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Kosten werden gemäß Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe h im Leistungsplan ermittelt und kategorisiert.

Die in diesem Absatz genannten Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten werden gemäß den Anhängen VII und IX jährlich ermittelt und erläutert.

(4) Bei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:

a)
liegen die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr oder im gesamten Bezugszeitraum unter den festgestellten Kosten, erstattet die Flugsicherungsorganisation oder der betreffende Mitgliedstaat den Luftraumnutzern die sich daraus ergebende Differenz durch eine Verringerung des Gebührensatzes im Jahr n+2 oder im darauffolgenden Bezugszeitraum, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde beschließt auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung der Flugsicherungsorganisation und nach Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer, dass die Flugsicherungsorganisation einen Teil der Differenz nicht erstatten muss,
b)
überschreiten die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr oder im gesamten Bezugszeitraum die festgestellten Kosten um nicht mehr als 5 %, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die sich daraus ergebende Differenz von den Luftraumnutzern durch die Flugsicherungsorganisation oder den betreffenden Mitgliedstaat über eine Erhöhung des Gebührensatzes im Jahr n+2 oder im darauffolgenden Bezugszeitraum eingezogen wird, sofern die nationale Aufsichtsbehörde eine ausführliche Begründung der Flugsicherungsorganisation, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Kapazität zu erhöhen, angenommen und die Vertreter der Luftraumnutzer konsultiert hat.

Beabsichtigen Flugsicherungsorganisationen im Bezugszeitraum umfangreiche Investitionen in Bezug auf Informationen über die im Leistungsplan gemäß Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b ausgewiesenen umfangreichen Investitionen hinzuzufügen, zu streichen oder zu ersetzen, müssen diese Änderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer genehmigt werden.

(5) Bei den in Absatz 3 Buchstabe b genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:

a)
liegen die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr unter den für dieses Kalenderjahr festgestellten Kosten, erstatten die Mitgliedstaaten den Luftraumnutzern die sich daraus ergebende Differenz durch eine Verringerung des Gebührensatzes im Jahr n + 2,
b)
übersteigen die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr die für dieses Kalenderjahr festgestellten Kosten, ziehen die Mitgliedstaaten die sich daraus ergebende Differenz durch eine Erhöhung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern ein.

(6) Bei den in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:

a)
liegen die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr oder im gesamten Bezugszeitraum unter den festgestellten Kosten, erstattet die Flugsicherungsorganisation oder der betreffende Mitgliedstaat den Luftraumnutzern die sich daraus ergebende Differenz durch eine Verringerung des Gebührensatzes im Jahr n+2 oder im darauffolgenden Bezugszeitraum oder, wenn sich die einzuziehenden Beträge unverhältnismäßig auf den Gebührensatz auswirken, in den darauffolgenden beiden Bezugszeiträumen,
b)
überschreiten die tatsächlichen Kosten in einem Kalenderjahr oder im gesamten Bezugszeitraum die festgestellten Kosten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die sich daraus ergebende Differenz von den Luftraumnutzern durch die Flugsicherungsorganisation oder den betreffenden Mitgliedstaat über eine Erhöhung des Gebührensatzes im Jahr n+2 oder im darauffolgenden Bezugszeitraum oder, wenn sich die einzuziehenden Beträge unverhältnismäßig auf den Gebührensatz auswirken, in den darauffolgenden beiden Bezugszeiträumen eingezogen wird.

(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden überprüfen jährlich, ob die Flugsicherungsorganisationen die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäß anwenden. Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen bis zum 1. September des Jahres n+1 einen Bericht über die Änderungen der in Absatz 3 genannten Kosten, die im Jahr n angefallen sind. Der Bericht muss einer Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer unterzogen werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden nehmen in den Bericht, der bis zum 1. September des Jahres vorliegen muss, das auf das letzte Jahr des Bezugszeitraums folgt, auch die über den gesamten Bezugszeitraum ermittelte Bilanz in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben a, c, d und e genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten auf.

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