Artikel 29 VO (EU) 2019/317

Festsetzung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen

(1) Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 25 für jede Gebührenzone jährlich einen Gebührensatz fest. Unbeschadet Absatz 3 werden die Gebührensätze im Laufe des Jahres nicht geändert.

(2) Die Mitgliedstaaten legen für das Jahr n für jede Gebührenzone einen Gebührensatz gemäß den folgenden Anforderungen fest:

a)
die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission und dem CRCO von Eurocontrol den berechneten Gebührensatz im Namen ihres jeweiligen Mitgliedstaats bis zum 1. Juni des Jahres n-1. Diese Vorlage muss die Berichtstabellen und die in den Anhängen VII und IX aufgeführten zusätzlichen Informationen enthalten,
b)
vor dem 1. November des Jahres n-1 aktualisieren die nationalen Aufsichtsbehörden erforderlichenfalls den in Buchstabe a genannten berechneten Gebührensatz nach Konsultation der Luftraumnutzer. Sie übermitteln der Kommission und dem CRCO von Eurocontrol diesen berechneten aktualisierten Gebührensatz im Namen ihres jeweiligen Mitgliedstaat bis spätestens 1. November des Jahres n-1,
c)
die Mitgliedstaaten legen den Gebührensatz für das Jahr n spätestens am 20. Dezember des Jahres n-1 fest und setzen die Kommission und den CRCO von Eurocontrol über diesen Gebührensatz in Kenntnis.

(3) Die Kommission überprüft, ob die in Absatz 2 genannten Gebührensätze unter Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 festgelegten Anforderungen berechnet wurden.

Stellt die Kommission fest, dass ein Gebührensatz die Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 nicht erfüllt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen geänderten Gebührensatz vorzulegen.

Stellt die Kommission fest, dass der geänderte Gebührensatz gemäß den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 2 berechnet wurde, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend davon in Kenntnis.

(4) Wird ein Gebührensatz für das Jahr n aufgrund der Zeit, die für den Abschluss des in Absatz 3 genannten Verfahrens erforderlich ist, erst nach Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht, geändert, wobei es zu einer Differenz bei den Einnahmen kommt, wird der Gebührensatz wie folgt angepasst:

a)
eine erste Anpassung des Gebührensatzes in dem auf die Änderung des Gebührensatzes folgenden Jahr,
b)
eine letzte Anpassung des Gebührensatzes zwei Jahre nach diesem Jahr.

(5) Haben die Mitgliedstaaten vor Beginn des Bezugszeitraums keinen Leistungsplan angenommen oder wird der Leistungsplan während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 überarbeitet, werden die Gebührensätze erforderlichenfalls auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans bzw. des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans neu berechnet und so bald wie möglich angewandt.

Wird ein Leistungsplan nach dem Beginn des Bezugszeitraums angenommen, so führt jede Differenz bei den Einnahmen, die sich aus der Anwendung des bzw. der im Entwurf des Leistungsplans berechneten Gebührensatzes bzw. Gebührensätze anstelle des Gebührensatzes oder der Gebührensätze, die auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans berechnet werden, ergibt, zu einer ersten Anpassung des Gebührensatzes in dem auf die Annahme des Leistungsplans folgenden Jahr und eine letzte Anpassung des Gebührensatzes zwei Jahre nach diesem Jahr. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 werden auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans angewandt und gelten rückwirkend ab dem ersten Tag des Bezugszeitraums.

Wird ein Leistungsplan während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 überarbeitet, führt jede Differenz bei den Einnahmen, die sich aus der Anwendung des bzw. der im angenommenen Leistungsplan berechneten Gebührensatzes bzw. Gebührensätze anstelle des Gebührensatzes oder der Gebührensätze, die auf der Grundlage des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans berechnet werden, ergibt, zu einer ersten Anpassung des Gebührensatzes in dem auf die Annahme des überarbeiteten Leistungsplans folgenden Jahr und eine letzte Anpassung des Gebührensatzes zwei Jahre nach diesem Jahr. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 werden auf der Grundlage des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans angewandt und gelten rückwirkend ab dem ersten Tag der Anwendung des überarbeiteten Leistungsplans.

(6) Abweichend von Artikel 25 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, den in Absatz 1 genannten Gebührensatz auf einem Niveau festzulegen, das niedriger ist als der gemäß Artikel 25 Absatz 2 berechnete Gebührensatz. Ist dies der Fall, fügen die Mitgliedstaaten diesen niedrigeren Gebührensatz in die Berichtstabellen zur Berechnung der Gebührensätze gemäß dem Muster in Anhang IX Tabelle 2 ein. Die sich daraus ergebende Differenz bei den Einnahmen wird nicht von den Luftraumnutzern eingezogen.

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