Artikel 30 VO (EU) 2019/317

Transparenz der Gebührensätze

(1) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Flugsicherungsorganisationen, die Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls die Flughafenbetreiber und die Flughafenkoordinatoren jährlich bis zum 1. August auf koordinierte Weise zu wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung gemäß Anhang XII Nummer 2. Diese Konsultation kann zusammen mit der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Konsultation durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den zu konsultierenden Parteien spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß Anhang IX erforderlichen Angaben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben am selben Tag, an dem sie diese den zu konsultierenden Parteien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Konsultation mit.

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