Artikel 31 VO (EU) 2019/317

Gebührenberechnung

(1) Die Streckengebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten Streckengebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Zone festgesetzten Gebührensatz und den Streckendiensteinheiten für diesen Flug.

(2) Die An- und Abfluggebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Zone festgesetzten Gebührensatz und den An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug.

Für die Berechnung der An- und Abfluggebühr gelten der Anflug und der Abflug als ein Flug. Zähleinheit ist entweder der ankommende oder abgehende Flug.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen folgende Flüge von den Streckengebühren frei:

a)
Flüge von Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Starthöchstgewicht von weniger als zwei Tonnen,
b)
gemischte VFR/IFR-Flüge in Gebührenzonen, in denen sie ausschließlich als VFR-Flug durchgeführt werden und in denen für VFR-Flüge keine Streckengebühren erhoben werden,
c)
Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen herrschenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatsoberhäuptern, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, sofern durch Angabe des entsprechenden Status oder eines entsprechenden Vermerks im Flugplan belegt wird, dass dieser Flug ausschließlich zu diesem Zweck durchgeführt wird,
d)
von einem zuständigen Such- und Rettungsdienst zugelassene Such- und Rettungsflüge.

(4) Die Mitgliedstaaten können folgende Flüge von den Streckengebühren freistellen:

a)
Militärflüge von Luftfahrzeugen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats,
b)
Übungsflüge, die ausschließlich im Luftraum des betreffenden Mitgliedstaats und ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern im Flugplan entsprechend vermerkt ist, dass dieser Flug ausschließlich zu diesem Zweck durchgeführt wird,
c)
Flüge, die ausschließlich zur Kontrolle oder Vermessung von Bodenausrüstungen durchgeführt werden, die als Flugnavigationshilfen verwendet werden oder verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Flüge der betreffenden Luftfahrzeuge zu einem bestimmten Einsatzort,
d)
Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Startflugplatz zurückkehrt,
e)
Flüge nach Sichtflugregeln,
f)
von der zuständigen Stelle genehmigte Flüge für humanitäre Zwecke,
g)
Flüge des Zolls und der Polizei.

(5) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Flüge von den An- und Abfluggebühren freistellen.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Dienste, die Flugsicherungsorganisationen für Flüge erbracht haben, die gemäß den Absätzen 3, 4 oder 5 von Streckengebühren oder An- und Abfluggebühren freigestellt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.