Artikel 38 VO (EU) 2019/317

Veröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten machen folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:

a)
Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 gefasst haben,
b)
Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c gefasst haben,
c)
ihre Entwürfe von Leistungsplänen gemäß Artikel 12,
d)
ihre angenommenen Leistungspläne gemäß Artikel 16,
e)
ihre Berichtstabellen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30.

(2) Der Netzmanager macht folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:

a)
den Entwurf des Netzleistungsplans gemäß Artikel 19 Absatz 1,
b)
den angenommenen Netzleistungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 3.

(3) Die Kommission macht, insbesondere auf elektronischem Wege, die vom Leistungsüberprüfungsgremium erstellten Berichte und Unterlagen in Bezug auf die von diesem Gremium gemäß Artikel 3 bereitgestellte Unterstützung öffentlich zugänglich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.