Artikel 39 VO (EU) 2019/317

Begründung einzelstaatlicher Beschlüsse und damit zusammenhängender Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihren zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüsse hinreichend begründet sind und gegen diese nach nationalem Recht ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

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