Artikel 37 VO (EU) 2019/317
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Leistung der Flugsicherungsdienste, die in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum erbracht werden, um zu bewerten, ob die in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele erreicht werden.
Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass diese Ziele nicht erreicht wurden oder möglicherweise nicht erreicht werden, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission davon. Um diesen Mangel zu beheben und die im Leistungsplan festgelegten Ziele zu erreichen, ergreift der Mitgliedstaat oder die betreffende nationale Aufsichtsbehörde umgehend die von ihm/ihr festgelegten geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Verbesserungsmaßnahmen. Sie teilen der Kommission diese geeigneten Maßnahmen unverzüglich mit.
Spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres erstatten die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission über die im Vorjahr erzielten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Überwachung Bericht.
(2) Die Kommission überwacht die Leistung der Netzfunktionen und bewertet, ob die im Netzleistungsplan festgelegten Leistungsziele erreicht wurden.
Stellt die Kommission fest, dass die im Netzleistungsplan festgelegten Leistungsziele nicht erreicht wurden oder möglicherweise nicht erreicht werden, fordert sie den Netzmanager auf, geeignete Maßnahmen festzulegen, um den Mangel zu beheben und diese Ziele zu erreichen. Der Netzmanager teilt der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Berichte, ihrer eigenen Überwachung gemäß Absatz 2 und der Analyse der gemäß Artikel 36 Absatz 1 eingegangenen Daten überwacht die Kommission die Durchführung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen und bewertet regelmäßig, ob die Leistungsziele erreicht wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich über ihre Überwachungstätigkeiten.
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