Artikel 34 VO (EU) 2019/317

Vereinfachte Gebührenregelung

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen, für den gesamten Bezugszeitraum eine vereinfachte Gebührenregelung einzuführen und anzuwenden, die Folgendes betrifft:

a)
eine oder mehrere Gebührenzonen für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug,
b)
eine oder mehrere Flugsicherungsorganisationen, die in der bzw. den unter Buchstabe a genannten Gebührenzone oder Gebührenzonen Dienste erbringen.

(2) Die Mitgliedstaaten können nur dann beschließen, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 1 einzuführen und anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
ein gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 4 erlassener Beschluss der Kommission bestätigt, dass die vom Mitgliedstaat im Entwurf des Leistungsplans gemäß Artikel 12 festgelegten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen,
b)
die Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Kapazität und Umwelt wurden in den drei Jahren vor der Annahme des Entwurfs des Leistungsplans gemäß Artikel 12 erreicht,
c)
der Leistungsplan enthält eine Anreizregelung für das Erreichen von Kapazitätszielen gemäß Artikel 11,
d)
die betreffenden Flugsicherungsorganisationen und die betreffenden Luftraumnutzer wurden zu dem beabsichtigten Beschluss konsultiert und die Luftraumnutzer von mindestens 65 % der IFR-Flüge in dem Luftraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind, stimmen dem beabsichtigten Beschluss zu.

(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 2 einzuführen und anzuwenden, so gelten nicht:

a)
die in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 27 genannte Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos. Durch die Nichtanwendung der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos wird das Verkehrsrisiko vollständig von der Flugsicherungsorganisation getragen,
b)
die Bestimmungen des Artikels 28 Absätze 4 bis 6 über die Regelung zur Teilung des Kostenrisikos,
c)
die Über- oder Unterdeckungen, die sich aus der Differenzierung von Flugsicherungsgebühren nach Artikel 32 ergibt.

Übertragungen aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum, auf den die vereinfachte Gebührenregelung angewandt wird, werden weiterhin bei der Berechnung der Gebührensätze berücksichtigt.

(4) Beschließen die Mitgliedstaaten, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 2 einzuführen und anzuwenden, spezifizieren und begründen sie ihren Beschluss im Leistungsplan gemäß Anhang II Nummer 1.7.

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