Artikel 35 VO (EU) 2019/317

Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und CNS-, MET- und AIS-Dienste sowie ATM-Datendienste, die Marktbedingungen unterliegen

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels können die Mitgliedstaaten entweder vor oder während eines Bezugszeitraums beschließen, dass die Bereitstellung einiger oder aller Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, CNS-, MET- und AIS-Dienste oder ATM-Datendienste in ihren gemäß Artikel 21 eingerichteten Gebührenzonen Marktbedingungen unterliegt.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, für den bevorstehenden Bezugszeitraum oder gegebenenfalls für die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums Absatz 1 anzuwenden, dürfen sie in Bezug auf die betreffenden Dienste nicht

a)
die Kosteneffizienzziele anwenden, einschließlich der Festlegung der festgestellten Kosten für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 4.1 genannten wesentlichen Leistungsindikatoren,
b)
die Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos und die Regelung zur Teilung des Kostenrisikos gemäß Artikel 27 bzw. 28 anwenden,
c)
die finanziellen Anreize in den wesentlichen Leistungsbereichen Kapazität und Umwelt gemäß Artikel 11 festlegen,
d)
die An- und Abfluggebühren gemäß Artikel 31 Absatz 2 berechnen,
e)
die An- und Abfluggebührensätze gemäß Artikel 29 festlegen,
f)
den Konsultationsanforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 3 unterliegen.

Die Buchstaben d bis f gelten nur für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug.

Beschließt ein Mitgliedstaat während eines Bezugszeitraums, Absatz 1 anzuwenden, überarbeitet er auch seinen Leistungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Bezug auf die betreffenden Dienste.

(3) Ein Mitgliedstaat beschließt, Absatz 1 nur anzuwenden, wenn er alle der folgenden Schritte abgeschlossen hat:

a)
seine nationale Aufsichtsbehörde hat auf der Grundlage einer detaillierten Bewertung anhand der in Anhang X festgelegten Kriterien festgestellt, dass die Erbringung der betreffenden Dienste Marktbedingungen unterliegt,
b)
er hat die betreffenden Vertreter der Luftraumnutzer zu dem beabsichtigten Beschluss und zu dieser Bewertung konsultiert und gegebenenfalls ihre Anmerkungen berücksichtigt,
c)
er hat seinen beabsichtigten Beschluss und diese Bewertung öffentlich zugänglich gemacht,
d)
er hat seinen beabsichtigten Beschluss und diese Bewertung der Kommission vorgelegt und ihre Zustimmung erhalten.

In Bezug auf Buchstabe d übermittelt der Mitgliedstaat die Bewertung spätestens 12 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums oder, im Fall einer Bewertung während des Bezugszeitraums, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob sie der Auffassung ist, dass die Bewertung in Einklang mit den in Anhang X festgelegten Kriterien durchgeführt wurde. Die Kommission teilt dies unverzüglich mit. Erforderlichenfalls fordert die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an, die dieser Mitgliedstaat unverzüglich vorlegt.

(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 1 anzuwenden, bewertet seine nationale Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die in Anhang X festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass diese Kriterien nicht mehr erfüllt sind, widerruft der Mitgliedstaat unverzüglich seinen Beschluss, nachdem er die in Absatz 3 Buchstaben b bis d genannten Schritte abgeschlossen hat.

Nach einem solchen Widerruf wendet der Mitgliedstaat für den bevorstehenden Bezugszeitraum oder gegebenenfalls für die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums in Bezug auf die betreffenden Dienste die in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Ausnahmen nicht an. Kommt es während des Bezugszeitraums zu einem Widerruf, überarbeitet der betreffende Mitgliedstaat auch seinen Leistungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(5) Werden die Dienste, die der Anwendung von Absatz 1 unterliegen, in einer gemäß Artikel 21 Absatz 4 eingerichteten gemeinsamen Gebührenzone bereitgestellt, können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass nur die gemeinsame Erbringung einiger oder aller dieser Dienste Marktbedingungen unterliegt. In diesem Fall stellen sie gemeinsam sicher, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 1 anzuwenden, übermittelt er der Kommission die in Anhang XI genannten Angaben im ersten Jahr jedes Bezugszeitraums. Die Kommission macht diese Angaben nicht öffentlich zugänglich.

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