Artikel 32 VO (EU) 2019/317

Differenzierung von Flugsicherungsgebühren

(1) Die Mitgliedstaaten können die Flugsicherungsgebühren für Luftraumnutzer in nichtdiskriminierender und transparenter Weise differenzieren, um

a)
die Nutzung von Flugsicherungsdiensten zu optimieren,
b)
die Umweltauswirkungen des Fliegens zu verringern,
c)
das Ausmaß der Engpässe im Netz in einem bestimmten Gebiet oder auf einer bestimmten Strecke zu bestimmten Zeitpunkten zu verringern,
d)
die Einführung von ATM-Fähigkeiten im Rahmen von SESAR im Vorgriff auf den in den gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegten Zeitraum zu beschleunigen, insbesondere um Anreize für die Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit Systemen zu schaffen, die in diesen gemeinsamen Vorhaben enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Differenzierung der Gebühren gemäß den Buchstaben a bis c dieses Absatzes nicht zu einer allgemeinen Änderung der jährlichen Einnahmen der Flugsicherungsorganisation gegenüber der Situation führt, in der die Gebühren nicht differenziert worden wären. Die Über- oder Unterdeckungen schlägt sich in einer Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n+2 nieder.

(2) Die Differenzierung der Flugsicherungsgebühren erfolgt in Bezug auf die Streckengebühr und/oder die An- und Abfluggebühr.

Vor der Anwendung der Differenzierung von Gebühren konsultieren die Mitgliedstaaten die Vertreter der Luftraumnutzer und die betroffenen Flugsicherungsorganisationen zu der beabsichtigten Differenzierung.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung der Differenzierung von Flugsicherungsgebühren durch die Flugsicherungsorganisationen und erstatten gemäß Artikel 37 Absatz 1 Bericht darüber.

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