ANHANG VI VO (EU) 2019/317
LISTE DER LEISTUNGSBEZOGENEN DATEN, DIE DER KOMMISSION FÜR DIE LEISTUNGSÜBERWACHUNG GEMÄẞ ARTIKEL 36 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 37 ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN SIND
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1.
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VON DEN NATIONALEN AUFSICHTSBEHÖRDEN BEREITZUSTELLENDE DATEN
1.1. Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die folgenden Daten monatlich bereitgestellt werden:- a)
- vom Netzmanager gemäß Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 verwendete und berechnete Daten, einschließlich Flugplänen für den allgemeinen Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln, tatsächliche Streckenführung, Überwachungsdaten auf der Grundlage von 30-Sekunden-Meldeintervallen, ATFM-Verspätungen im Streckenflug und ATFM-Ankunftsverspätungen, Freistellungen von ATFM-Regulierungsmaßnahmen, Einhaltung von ATFM-Zeitnischen und Häufigkeit der CDR-Nutzung.
1.2. Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die folgenden Daten jährlich bereitgestellt werden:- a)
- flugverkehrsmanagementbezogene Sicherheitsereignisse;
- b)
- Informationen über Sicherheitsempfehlungen und Behebungsmaßnahmen, die aufgrund der Analyse oder Untersuchung flugverkehrsmanagementbezogener Störungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ergriffen wurden;
- c)
- von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftfahrtunternehmen über Systeme zur automatischen Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasste Daten, soweit verfügbar, mindestens zum Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn und zur Nichteinhaltung der Mindeststaffelung;
- d)
- Trends zumindest für die Nichteinhaltung der Mindeststaffelung und das Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn bei allen Flugverkehrsdienststellen.
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2.
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VON FLUGSICHERUNGSORGANISATIONEN BEREITZUSTELLENDE DATEN
2.1. Die Flugsicherungsorganisationen stellen jährlich folgende Daten bereit:- a)
- die Daten gemäß „Eurocontrol Specification for Economic Information Disclosure” , Ausgabe 2.6 vom 31. Dezember 2008 unter Verweis auf Eurocontrol-SPEC-0117 für die Bereitstellung von Daten bis einschließlich zum Jahr 2013 und Ausgabe 3.0 vom 4. Dezember 2012 für die Jahre ab 2014.
Diese Daten werden vor dem 15. Juli des Jahres n + 1 zur Verfügung gestellt, ausgenommen zukunftsgerichtete Daten, die bis zum 1. November des Jahres n + 1 zur Verfügung zu stellen sind;
- b)
- zur Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren erforderliche Informationen und Indikatoren für die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummern 1.1 und 1.2.
Diese Informationen müssen vor dem 1. Februar eines jeden Jahres vorgelegt werden;
- c)
- über Systeme zur automatischen Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasste Informationen über Sicherheitsereignisse, soweit verfügbar;
- d)
- Trends zumindest für die Nichteinhaltung der Mindeststaffelung und das Eindringen eines Objekts in den Bereich der Start-/Landebahn bei allen Flugverkehrsdienststellen, die sich sowohl aus freiwilligen Meldungen als auch aus Systemen zur automatischen Aufzeichnung von Sicherheitsdaten ergeben, soweit verfügbar.
Diese Daten werden vor dem 15. Juli des Jahres n + 1 zur Verfügung gestellt, ausgenommen zukunftsgerichtete Daten, die bis zum 1. November des Jahres n + 1 zur Verfügung zu stellen sind;
Diese Informationen müssen vor dem 1. Februar eines jeden Jahres vorgelegt werden;
2.2. Flugsicherungsorganisationen übermitteln die in Artikel 4 genannten Daten auf Anfrage.
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3.
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VON FLUGHAFENBETREIBERN AN FLUGHÄFEN MIT MINDESTENS 80000 FLUGBEWEGUNGEN NACH INSTRUMENTENFLUGREGELN PRO JAHR BEREITZUSTELLENDE DATEN
Flughafenbetreiber stellen Folgendes bereit:- a)
- die Daten gemäß Eurocontrol-Specification „Airport Operator Data Flow — Data Specification” Version 1.0, 2018.
Diese Daten werden monatlich bereitgestellt.
- b)
- über Systeme zur automatischen Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasste Informationen über Sicherheitsereignisse, soweit verfügbar.
Diese Daten werden jährlich bereitgestellt.
- 4.
- VON DEN FLUGHAFENKOORDINATOREN BEREITZUSTELLENDE DATEN
Die Flughafenkoordinatoren stellen die Daten nach Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben c und d der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich gemäß den in Artikel 6 jener Verordnung genannten Fristen bereit.- 5.
- VON DEN LUFTRAUMNUTZERN BEREITZUSTELLENDE DATEN
Luftraumnutzer stellen Folgendes bereit:- a)
- die Daten gemäß Eurocontrol-Specification „Airport Transport Operator Data Flow — Data Specification” Version 1.0, 2018.
Diese Daten werden monatlich bereitgestellt;
- b)
- über Systeme zur automatischen Aufzeichnung von Sicherheitsdaten erfasste Informationen über Sicherheitsereignisse, soweit verfügbar.
Diese Daten werden jährlich bereitgestellt.
- 6.
- VOM NETZMANAGER BEREITZUSTELLENDE DATEN
Der Netzmanager stellt monatlich die zur Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Indikatoren für die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummern 2 und 3, Anhang I Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 und Anhang I Abschnitt 3 erforderlichen Daten bereit.Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
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