ANHANG VIII VO (EU) 2019/317
ANFORDERUNGEN AN DIE BERECHNUNG DER STRECKEN- BZW. AN- UND ABFLUG-DIENSTEINHEITEN GEMÄẞ ARTIKEL 25
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1.
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Berechnung der Streckendiensteinheiten
1.1. Die Streckendiensteinheit entspricht dem Produkt aus dem Faktor „Flugstrecke” und dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Flugs. Die gesamten Streckendiensteinheiten setzen sich aus den Diensteinheiten insgesamt für IFR-Flüge und den Diensteinheiten für VFR-Flüge zusammen, wobei VFR-Flüge nicht gemäß Artikel 31 Absätze 3, 4 und 5 freigestellt sind.
1.2. Der Faktor „Entfernung” in Bezug auf eine bestimmte Gebührenzone entspricht dem Hundertstel der in der Großkreisentfernung zwischen dem Startflugplatz innerhalb der Gebührenzone oder dem Einflugpunkt in die Gebührenzone und dem Zielflugplatz innerhalb der Gebührenzone oder dem Ausflugpunkt aus der Gebührenzone zurückgelegten Kilometer, wie sie sich aus der vom Netzmanager aufgezeichneten tatsächlich geflogenen Strecke ergeben. Für jeden Start und jede Landung in der Gebührenzone werden von der zugrunde gelegten Entfernung pauschal 20 Kilometer abgezogen.
1.3. Der Faktor „Gewicht” entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, auf eine Dezimalstelle berechnete und im Flughandbuch eingetragene höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs angibt.
1.4. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere höchstzulässige Startgewichte eingetragen, wird das höchste Gewicht herangezogen.
1.5. Die Luftfahrzeugbetreiber teilen bei jeder Änderung und mindestens einmal jährlich der für die Erhebung der Gebühr zuständigen Stelle die Zusammensetzung ihrer Flotte und das höchstzulässige Startgewicht jedes ihrer Luftfahrzeuge mit. Ist der Faktor „Gewicht” nicht bekannt, so wird der Faktor „Gewicht” berechnet, indem das Gewicht des schwersten bekannten Luftfahrzeugs des gleichen Musters zugrunde gelegt wird.
1.6. Werden die Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt, können die Mitgliedstaaten gemeinsame Modalitäten der Anwendung festlegen.
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2.
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Berechnung der An- und Abflugdiensteinheiten
2.1. Die An- und Abflugdiensteinheit entspricht dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Luftfahrzeugs.
2.2. Der Faktor „Gewicht” entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs gemäß Anhang VIII Nummern 1.3 bis 1.5 angibt, potenziert mit 0,7.
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