ANHANG VII VO (EU) 2019/317

FESTGESTELLTE UND TATSÄCHLICHE KOSTEN

1.
BERICHTSTABELLE MIT DEN GESAMTKOSTEN UND DEN KOSTEN JE LEISTUNGSEINHEIT

1.1. Eine Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit ist für jede relevante Stelle, der Kosten in einer Gebührenzone entstehen, nach dem Muster der Tabelle 1 gesondert auszufüllen. Außerdem ist eine konsolidierte Berichtstabelle nach dem Muster der Tabelle 1 auszufüllen, in der die Daten der relevanten Stellen für die Gebührenzone aggregiert werden. In Bezug auf Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug wird für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flughafen eine zusätzliche Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit nach dem Muster der Tabelle 1 ausgefüllt. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 1 Absatz 4 auf andere Flughäfen anzuwenden, so können die Kosten für diese Flughäfen in einer konsolidierten Tabelle nach dem Muster der Tabelle 1 angegeben werden, mit Ausnahme der in Zeile 4.2 des Musters der Tabelle 1 genannten Gesamtkosten, die für jeden Flughafen gesondert auszuweisen sind. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, ist eine gemeinsame Berichtstabelle nach dem Muster der Tabelle 1 gemäß den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Anforderungen an Kohärenz und Einheitlichkeit auszufüllen.

1.2. Die in Nummer 1.1 genannten Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit werden als Teil des Leistungsplans für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums ausgefüllt und sind ebenfalls jährlich für die Meldung der tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Diensteinheiten auszufüllen. Die tatsächlichen Diensteinheiten werden auf der Grundlage der Angaben der Stelle festgestellt, die die Gebühren in Rechnung stellt und erhebt. Jede Abweichung von diesen Zahlen ist in den Zusatzinformationen zu begründen.

2.
ZUSATZINFORMATIONEN ZUR BERICHTSTABELLE MIT DEN GESAMTKOSTEN UND DEN KOSTEN JE LEISTUNGSEINHEIT

2.1. Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit gemäß Nummer 1.1 vor Beginn eines Bezugszeitraums als Teil des Leistungsplans zu übermitteln:
a)
eine Beschreibung der Methode, nach der die Kosten für die Einrichtungen oder Dienste den einzelnen Flugsicherungsdienste anhand der Liste der Einrichtungen und Dienste im regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region (Dok. 7754) in der zuletzt geänderten Fassung, zugewiesen werden, und Beschreibung der Methode, nach der diese Kosten den einzelnen Gebührenzonen zugewiesen werden;
b)
eine Beschreibung der verwendeten Methoden und Annahmen zur Ermittlung der Kosten von Flugsicherungsdiensten für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR-Flüge), wenn Freistellungen für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Artikel 31 Absätze 3, 4 und 5 gewährt werden;
c)
die Kriterien für die Zuweisung der Kosten an Strecken- bzw. An- und Abflugdienste gemäß Artikel 22 Absatz 5;
d)
Aufschlüsselung der Kosten für Wetterdienste nach direkten Kosten und den Kosten für meteorologische Einrichtungen und Dienste, die auch allgemeinen meteorologischen Zwecken dienen ( „MET-Basiskosten” ). Zu den MET-Basiskosten zählen allgemeine Wetteranalysen und -vorhersagen, Boden- und Höhenwetterbeobachtungsnetze, meteorologische Kommunikationssysteme, Datenverarbeitungszentren und unterstützende Forschungs-, Ausbildungs- und Verwaltungsleistungen;
e)
eine Beschreibung der Methodik für die Zuweisung der gesamten Kosten für Wetterdienste und der MET-Basiskosten gemäß Buchstabe d an die Zivilluftfahrt und zwischen den Gebührenzonen;
f)
für jede Stelle eine Beschreibung der Zusammensetzung der einzelnen Posten der festgestellten Kosten nach Art und Leistung (Nummern 1 und 2 von Tabelle 1), einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die geplanten Schwankungen während des Berichtszeitraums erklären;
g)
für jede Stelle eine Beschreibung und Begründung der Methodik für die Berechnung der Abschreibungskosten (Nummer 1.3 von Tabelle 1): Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten, auf die in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 4 Bezug genommen wird, und, sofern Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt werden, Bereitstellung vergleichbarer Daten zu den Anschaffungskosten;
h)
für jede Stelle eine Beschreibung und die zugrunde liegenden Annahmen zu jeder zusätzlichen Angabe (Nummer 3 von Tabelle 1), einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Schwankungen während des Berichtszeitraums erklären;
i)
für jede Stelle eine Beschreibung der Annahmen, die zur Berechnung der Kapitalkosten herangezogen werden (Nummer 1.4 von Tabelle 1), einschließlich der Zusammensetzung der Vermögensbestandteile, der Eigenkapitalrendite, des durchschnittlichen Zinssatzes für Verbindlichkeiten und der Anteile von Fremd- und Eigenkapital an der Finanzierung der Vermögensbestandteile;
j)
Beschreibung der festgestellten Kosten gemeinsamer Vorhaben (Nummer 3.9 von Tabelle 1).
Jede Änderung der Buchstaben a bis j während des Bezugszeitraums ist zusammen mit den gemäß Nummer 2.2 übermittelten Angaben zu melden.

2.2. Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit gemäß Nummer 1.1 jährlich zu übermitteln:
a)
für jede Stelle und für jede Kostenposition eine Beschreibung der gemeldeten tatsächlichen Kosten und der Differenz zwischen diesen Kosten und den festgestellten Kosten für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
b)
eine Beschreibung der gemeldeten tatsächlichen Diensteinheiten und eine Beschreibung etwaiger Differenzen zwischen diesen Diensteinheiten und den von der Stelle, die die Gebühren in Rechnung stellt und erhebt, vorgelegten Zahlen sowie etwaiger Differenzen zwischen diesen Diensteinheiten und der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
c)
die Aufschlüsselung der tatsächlichen Kosten gemeinsamer Vorhaben für jedes einzelne Vorhaben;
d)
Begründung der Differenz zwischen den festgestellten von den tatsächlichen Kosten neuer und bestehender Investitionen der Flugsicherungsorganisationen sowie der Differenz zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Datum der Inbetriebnahme des durch diese Investitionen finanzierten Anlagevermögens für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
e)
Beschreibung der während des Bezugszeitraums hinzugefügten, annullierten oder ersetzten Investitionsvorhaben in Bezug auf die im Leistungsplan ausgewiesenen umfangreichen Investitionsvorhaben, die von der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 4 genehmigt wurden.

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