ANHANG XII VO (EU) 2019/317

WESENTLICHE ASPEKTE DER KONSULTATIONEN NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 30 ABSATZ 1

1. Die Konsultation nach Artikel 24 Absatz 3 betrifft insbesondere die folgenden wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Transparenz der Kosten:
a)
die im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten und die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten;
b)
die Entwicklung der Kosten nach Artikel 28 Absatz 3.

2. Die Konsultation nach Artikel 30 Absatz 1 betrifft insbesondere die folgenden wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Transparenz der Gebührensätze:
a)
die Gebührenpolitik, einschließlich u. a. des Zeitpunkts der Anpassung der Gebührensätze und der Querfinanzierung zwischen An- und Abfluggebührenzonen;
b)
die Entwicklung des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur Verkehrsprognose im Leistungsplan;
c)
die Anwendung der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 27 und der auf der Grundlage von Artikel 11 umgesetzten Anreizregelung(en);
d)
falls zutreffend, geplante Änderungen der An- und Abfluggebührenzonen gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a;
e)
falls zutreffend, Dienste, die gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b den Marktbedingungen unterliegen sollen.

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