ANHANG XII VO (EU) 2019/317
WESENTLICHE ASPEKTE DER KONSULTATIONEN NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 30 ABSATZ 1
1. Die Konsultation nach Artikel 24 Absatz 3 betrifft insbesondere die folgenden wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Transparenz der Kosten:- a)
- die im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten und die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten;
- b)
- die Entwicklung der Kosten nach Artikel 28 Absatz 3.
2. Die Konsultation nach Artikel 30 Absatz 1 betrifft insbesondere die folgenden wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Transparenz der Gebührensätze:- a)
- die Gebührenpolitik, einschließlich u. a. des Zeitpunkts der Anpassung der Gebührensätze und der Querfinanzierung zwischen An- und Abfluggebührenzonen;
- b)
- die Entwicklung des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur Verkehrsprognose im Leistungsplan;
- c)
- die Anwendung der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 27 und der auf der Grundlage von Artikel 11 umgesetzten Anreizregelung(en);
- d)
- falls zutreffend, geplante Änderungen der An- und Abfluggebührenzonen gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a;
- e)
- falls zutreffend, Dienste, die gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b den Marktbedingungen unterliegen sollen.
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