ANHANG XI VO (EU) 2019/317

BERICHTSTABELLEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KOSTENGRUNDLAGE UND DER GEBÜHRENSÄTZE, DIE DER KOMMISSION GEMÄẞ ARTIKEL 35 ABSATZ 6 VORZULEGEN SIND

1.
KOSTEN DER FLUGSICHERUNG

1.1.
Berichtstabellen

Für die Meldung der Daten in den Tabellen A und B sind folgende Anweisungen zu befolgen:
a)
die Tabellen sind für jede Gebührenzone auszufüllen. Kosten und Preise werden in der Landeswährung angegeben;
b)
In Tabelle A handelt es sich bei den Zahlen um die Istzahlen für das Jahr n-5 bis zum Jahr n-1 sowie um die Planzahlen ab dem Jahr n;
c)
Für Tabelle B hat der Jahrespreis dem Vertragswert zu entsprechen. Die betrachtete Leistungseinheit, die bei der Ermittlung des Vertragswerts zugrunde gelegt wird, ist zu beschreiben und in der Tabelle vom betreffenden Mitgliedstaat anzugeben. Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug ist Tabelle B für jeden Flughafen, für den Flugsicherungsdienste unter Marktbedingungen in der An- und Abfluggebührenzone erbracht werden, gesondert auszufüllen.

Tabelle A

Tabelle B

1.2.
Zusatzinformationen

Die folgenden Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Tabellen A und B zu übermitteln:
a)
Beschreibung der in Tabelle B verwendeten Leistungseinheit;
b)
Beschreibung der Methode, nach der die Kosten für die Einrichtungen oder Dienste auf die einzelnen Flugsicherungsdienste anhand der Liste der Einrichtungen und Dienste im regionalen ICAO-Flugsicherungsplan, Europäische Region (Dok. 7754), aufgeteilt werden;
c)
Beschreibung und Erläuterung der Differenz zwischen den Plan- und Istzahlen für die Jahre n-5 bis n-1 in Bezug auf alle Daten in den Tabellen A und B;
d)
Beschreibung und Erläuterung der sich über fünf Jahre erstreckenden Plankosten und Investitionen im Verhältnis zum erwarteten Verkehrsaufkommen;
e)
Beschreibung und Erläuterung der Methode zur Berechnung der Abschreibungskosten: Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten;
f)
Begründung der Kapitalkosten einschließlich Angabe der Vermögensbestandteile.
g)
Beschreibung der Finanzierungsquellen der betreffenden Flugsicherungsdienste für jede Gebührenzone, in der die Dienste Marktbedingungen unterliegen.

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