ANHANG X VO (EU) 2019/317

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG, OB DIE DIENSTE ZU MARKTBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 1 ERBRACHT WERDEN

1. Das Ausmaß, in dem Dienstleister die Erbringung dieser Dienste ungehindert anbieten oder einstellen können:
a)
das Vorliegen erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Hindernisse, die einen Dienstleister daran hindern würden, die Erbringung dieser Dienste anzubieten oder fortzusetzen;
b)
Umfang, Laufzeit und Wert der Dienstleistungsverträge;
c)
das Bestehen von Verfahren, die die Übertragung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, Rechten des geistigen Eigentums und Personal von einem etablierten Dienstleister an eine andere Partei ermöglichen;

2. das Ausmaß, in dem eine freie Wahl hinsichtlich der Dienstleister gegeben ist, einschließlich — im Falle von Flughäfen — der Möglichkeit, Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug selbst zu erbringen;
a)
das Vorliegen rechtlicher, vertraglicher oder praktischer Hindernisse für den Wechsel des Dienstleisters oder, im Falle von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug, für den Wechsel hin zur Eigenerbringung der Flugsicherungsdienste durch Flughäfen;
b)
das Bestehen eines Konsultationsverfahrens, um die Ansichten der Luftraumnutzer bei der Änderung von Dienstleistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.

3. das Ausmaß, in dem eine Marktstruktur und Wettbewerb bestehen oder eine glaubwürdige Wettbewerbsperspektive bestehen:
a)
das Vorliegen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens (nicht anwendbar bei Eigenerbringung);
b)
Belege dafür, dass glaubwürdige alternative Dienstleister, die in der Vergangenheit Dienste erbracht haben, die Möglichkeit haben, am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, einschließlich der Möglichkeit der Eigenerbringung für den Flughafen.

4. Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug das Ausmaß, in dem Flughäfen wirtschaftlichem Kostendruck oder anreizgestützten Regulierungsmaßnahmen unterliegen:
a)
ob Flughäfen aktiv im Wettbewerb um Luftfahrtunternehmen stehen;
b)
das Ausmaß, in dem die Flughäfen die Flugsicherungsgebühren tragen;
c)
ob die Flughäfen in einem Wettbewerbsumfeld tätig sind oder im Rahmen wirtschaftlicher Anreize, die eine Preisbegrenzung bezwecken oder anderweitig Anreize für eine Kostenreduzierung schaffen.

5. Das Ausmaß, in dem ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Diensten oder ATM-Datendiensten, der auch Strecken-Flugsicherungsdienste erbringt, über eine getrennte Rechnungslegung und Berichterstattung verfügt.

6. Bei Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug ist die Bewertung nach diesem Anhang gegebenenfalls an jedem einzelnen Flughafen oder an Gruppen von Flughäfen durchzuführen.

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