ANHANG V VO (EU) 2019/317

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DES ENTWURFS DES NETZLEISTUNGSPLANS

a)
Vollständigkeit des Entwurfs des Netzleistungsplans hinsichtlich der Elemente, die für die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 5 und Anhang III erforderlich sind;
b)
Umfang der vom Netzmanager als Beitrag zur Netzoptimierung ergriffenen Maßnahmen, die die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen abdecken;
c)
Kohärenz des Ziels in Bezug auf das Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements des Netzmanagers mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, nach denen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums das Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements mindestens den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen entsprechen muss.
d)
durch die Funktion der Gestaltung des europäischen Streckennetzes generierte Maßnahmen zur Verbesserung der Flugeffizienz;
e)
Verringerung der ATFM-Verspätungen im Streckenflug durch Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung im Netz und Maßnahmen des Betriebszentrums des Netzmanagers;
f)
Verringerung der ATFM-Ankunftsverspätungen durch Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung und Maßnahmen des Betriebszentrums des Netzmanagers;
g)
Angemessenheit der Maßnahmen zur Erreichung der Leistungsziele für die Netzfunktionen, einschließlich der Relevanz von Investitionen und Kapitalausgaben in Bezug auf den europäischen ATM-Masterplan, die gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 409/2013 und gegebenenfalls den Netzstrategieplan.

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