ANHANG IV VO (EU) 2019/317

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER LEISTUNGSPLÄNE UND ZIELE AUF NATIONALER EBENE ODER AUF DER EBENE FUNKTIONALER LUFTRAUMBLÖCKE

1.
BEWERTUNG DER KOHÄRENZ DER NATIONALEN LEISTUNGSZIELE ODER DER FAB-LEISTUNGSZIELE

1.1.
SICHERHEIT

Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements

Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele in Bezug auf die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, nach denen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums das Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements mindestens den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen entsprechen muss.

1.2.
UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums durch den Vergleich der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz, die in der zum Zeitpunkt der Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele neuesten Fassung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes festgelegt sind. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Referenzwert für die horizontale Streckenflugeffizienz” den vom Netzmanager geschätzten Wert der Flugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke, damit sichergestellt ist, dass das unionsweit geltende Ziel für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs eingehalten wird.

1.3.
KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätungen im Streckenflug je Flug

Die Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit unionsweiten Leistungszielen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums durch den Vergleich der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den Referenzwerten, die in der zum Zeitpunkt der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele neuesten Fassung des Netzbetriebsplans festgelegt sind.

1.4.
KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit

a)
Kohärenz der Entwicklung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone im Bezugszeitraum mit dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit im selben Zeitraum, wobei diese Trends als Prozentsatz ausgedrückt werden.

Zur Berechnung dieser Trends werden die unionsweit geltenden und die lokalen Leistungsziele sowie die Basiswerte für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herangezogen.

b)
Kohärenz des Trends der festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone über einen Zeitraum, der sowohl den vom Leistungsplan erfassten Bezugszeitraum als auch den vorhergehenden Bezugszeitraum umfasst ( „langfristiger Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit” ), mit dem unionsweiten Trend der festgestellten Kosten im selben Zeitraum, wobei diese Trends als Prozentsatz ausgedrückt werden.

Der langfristige Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone wird berechnet, indem die tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone für das Jahr vor dem Beginn des vorhergehenden Bezugszeitraums zugrunde gelegt werden.

c)
Kohärenz der Höhe der festgestellten Kosten je Leistungseinheit: Vergleich des Basiswerts für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a auf der Ebene der betreffenden Gebührenzone mit dem entsprechenden Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen Flugsicherungsorganisationen ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld wie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c haben.
d)
Abweichungen von den unter den Buchstaben a bis c genannten Kriterien können für notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, um

i)
die Erreichung der auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke festgelegten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität zu ermöglichen, sofern die Abweichung vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ausschließlich auf zusätzliche festgestellte Kosten in Zusammenhang mit Maßnahmen zurückzuführen ist, die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlichen sind; oder
ii)
Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen, die zu Umstrukturierungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 18 führen, sofern die Abweichung ausschließlich auf diese Umstrukturierungskosten zurückzuführen ist und im Leistungsplan nachgewiesen wird, dass die betreffenden Umstrukturierungsmaßnahmen den Luftraumnutzern spätestens im darauf folgenden Bezugszeitraum netto einen finanziellen Vorteil verschaffen werden.

2.
ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSPLANENTWÜRFE

2.1. Gegenstand der Überprüfung:
a)
Maßnahmen zur Erreichung nationaler Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele in jedem wesentlichen Leistungsbereich gemäß Anhang II Nummer 3.2;
b)
nationale Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele für die durchschnittliche ATFM-Ankunftsverspätung je Flug:

i)
Vergleich mit dem Niveau und dem Trend der tatsächlichen Leistung während des Bezugszeitraums, der dem Bezugszeitraum des Leistungsplans vorausgeht;
ii)
auf Flughafenebene Vergleich der Leistung mit ähnlichen Flughäfen;

c)
nationale Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele für die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit:

i)
Vergleich mit dem Trend der festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf lokaler Ebene;
ii)
Vergleich mit dem Niveau und dem Trend der tatsächlichen Leistung während des Bezugszeitraums, der dem Bezugszeitraum des Leistungsplans vorausgeht;
iii)
auf Flughafenebene Vergleich der Leistung mit ähnlichen Flughäfen;

d)
wichtigste Faktoren und Parameter, die den nationalen Leistungszielen oder FAB-Leistungszielen zugrunde liegen, oder Leistung im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz:

i)
Basiswerte und Annahmen, die der Festlegung der festgestellten Kosten für das erste Jahr des Bezugszeitraums zugrunde liegen, im Vergleich zu den jüngsten verfügbaren tatsächlichen Kosten;
ii)
die im Leistungsplan verwendeten Verkehrsprognosen und — falls die Prognosen von der Basisprognose des STATFOR abweichen — die vorgelegten Begründungen;
iii)
die geplanten Kapitalkosten in Bezug auf das Niveau und die Zusammensetzung der regulatorischen Kapitalbasis sowie die geplanten Kapitalkosten vor Steuern, einschließlich des Zinssatzes für Verbindlichkeiten und der Eigenkapitalrendite;
iv)
festgestellte Kosten neuer und bestehender Investitionen sowie vorgelegte Begründungen für umfangreiche Investitionen;
v)
der Berechnung zugrunde liegende festgestellte Kosten für die Altersversorgung und Annahmen;
vi)
Annahmen zu den Zinssätzen für Darlehen für die Finanzierung der Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich der Beträge, Laufzeiten und sonstigen einschlägigen Angaben zu den Darlehen und Abgleich mit dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten, anhand dessen die Kapitalkosten vor Steuern und die in den festgestellten Kosten enthaltenen Kapitalkosten berechnet werden;
vii)
Methodik für die Zuweisung der Kosten an Flugsicherungsdienste für den Strecken- bzw. den An- und Abflug sowie Begründung jeder Änderung der Methodik gegenüber dem vorhergehenden Bezugszeitraum;

e)
die Werte der in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Parameter für die Teilung des Verkehrsrisikos und, falls die nationale Aufsichtsbehörde die Werte für diese Parameter gemäß Artikel 27 Absatz 5 angepasst hat, die vorgelegten Begründungen für diese Werte;
f)
Anreizregelung(en) gemäß Artikel 11;
g)
Leistungssteigerung und Synergien, die durch Initiativen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einschließlich der Zusammenarbeit auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke oder durch Industrieallianzen, ermöglicht werden;
h)
Verifizierung, ob im Hinblick auf die Anwendung einer vereinfachten Gebührenregelung gemäß Artikel 34 die in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.