ANHANG II VO (EU) 2019/317

MUSTER FÜR LEISTUNGSPLÄNE AUF NATIONALER EBENE ODER AUF DER EBENE FUNKTIONALER LUFTRAUMBLÖCKE GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 1

1.
EINLEITUNG

1.1. Darlegung der Situation, einschließlich des Anwendungsbereichs des Plans hinsichtlich des geografischen Geltungsbereichs und der Dienste, Liste der erfassten Flugsicherungsorganisationen und sonstiger für den Leistungsplan relevanter allgemeiner Angaben.

1.2. Verkehrsprognosen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g, ausgedrückt in Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln und in Diensteinheiten, die dem Leistungsplan zugrunde liegen und auf den Basisprognosen des Statistics and Forecast Service von Eurocontrol (STATFOR) beruhen. Weichen die Prognosen von den Basisprognosen von STATFOR ab, so sind die Gründe, die die Verwendung einer anderen Prognose nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g rechtfertigen, und eine Begründung für die Verwendung dieser Prognosen zu dokumentieren.

1.3. Beschreibung des Ergebnisses der Konsultation der Beteiligten zum Leistungsplanentwurf, einschließlich der Punkte, in denen Einvernehmen bzw. Meinungsverschiedenheiten bestehen sowie der Gründe für derartige Meinungsverschiedenheiten.

1.4. Liste der Flughäfen, auf die das Leistungssystem und die Gebührenregelung Anwendung finden, mit ihrer durchschnittlichen Anzahl von Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln im Jahr.

1.5. Gegebenenfalls Liste der Dienste, deren Erbringung gemäß Artikel 35 den Marktbedingungen unterliegt.

1.6. In Bezug auf die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke angenommenen Leistungspläne Beschreibung des Verfahrens zur Entwicklung und Annahme des Leistungsplans.

1.7. Angabe, ob die vereinfachte Gebührenregelung nach Artikel 34 gilt und falls ja, ein Nachweis, dass die in jenem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie eine Beschreibung der Anwendung der vereinfachten Gebührenregelung und ihres Geltungsbereichs in Bezug auf die erfassten Gebührenzonen.

2.
INVESTITIONEN

2.1. Beschreibung und Begründung der Kosten, der Art und der Vorteile neuer und bestehender Investitionen in Anlagevermögen im Bezugszeitraum.

2.2. Die Angaben gemäß Nummer 2.1 umfassen insbesondere:
a)
die festgestellten Kosten für neue und bestehende Investitionen in Bezug auf Abschreibungen, Kapitalkosten und Leasingkosten für den gesamten Bezugszeitraum und für jedes Kalenderjahr im Bezugszeitraum gemäß Anhang VII;
b)
Beschreibung und Begründung der umfangreichen Investitionen, unter anderem in Bezug auf folgende Elemente:

i)
Gesamtwert jeder umfangreichen Investition;
ii)
erworbene oder entwickelte Vermögenswerte;
iii)
Angaben zum Nutzen der Investition für Luftraumnutzer und zu den Ergebnissen der Konsultation von Vertretern der Luftraumnutzer;
iv)
umfangreiche Investitionen in ATM-Systeme:

Unterscheidung zwischen Investitionen in neue Systeme, Überarbeitung bestehender Systeme und Ersatzinvestitionen;

Begründung der Relevanz der einzelnen Investitionen im Hinblick auf den europäischen ATM-Masterplan und die in Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannten gemeinsamen Vorhaben;

c)
Einzelheiten zu Synergien, die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke oder, gegebenenfalls im Rahmen anderer grenzübergreifender Kooperationsinitiativen, erzielt wurden, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Infrastruktur und die gemeinsame Auftragsvergabe.

3.
NATIONALE LEISTUNGSZIELE ODER FAB-LEISTUNGSZIELE UND MAẞNAHMEN ZU IHRER ERREICHUNG

3.1. Nationale Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele in jedem wesentlichen Leistungsbereich, festgelegt unter Bezugnahme auf jeden wesentlichen Leistungsindikator gemäß Anhang I Abschnitt 2 und für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums.

3.2. Für alle wesentlichen Leistungsbereiche Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke durchgeführt wurden, um die Leistungsziele zu erreichen.

3.3. Zusätzliche Informationen zur Begründung der nationalen Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz:
a)
die festgestellten Kosten für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und der vorliegenden Verordnung für jedes Jahr des Bezugszeitraums festgelegt werden;
b)
Prognose der Strecken- bzw. An- und Abflug-Diensteinheiten für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
c)
die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Basiswerte für die Kosteneffizienzziele für den Streckenverkehr und den an- und abfliegenden Verkehr sowie die Beschreibung und Begründung der Methodik zur Schätzung dieser Werte für jede Gebührenzone;
d)
Beschreibung und Begründung der Kriterien und der Methodik für die Zuweisung der Kosten an die Gebührenzonen und die Zuweisung der Kosten an Flugsicherungsdienste für den Strecken- bzw. den An- und Abflug gemäß Artikel 22 Absatz 5;
e)
Beschreibung und Begründung der Eigenkapitalrendite der jeweiligen Flugsicherungsorganisationen und des Fremdkapitalanteils ( „Gearing” ) sowie des Umfangs und der Zusammensetzung der Vermögensbestandteile, auf deren Grundlage die in den festgestellten Kosten enthaltenen Kapitalkosten berechnet wurden;
f)
Beschreibung und Begründung der wirtschaftlichen Annahmen, einschließlich:

Annahmen für die Berechnung der Kosten der Altersversorgung, die in den festgestellten Kosten enthalten sind, einschließlich einer Beschreibung der einschlägigen nationalen Regelungen für die Altersversorgung und für die Rechnungslegung von Pensionsverpflichtungen, auf denen diese Annahmen beruhen, sowie Angaben, ob Änderungen dieser Regelungen erwartet werden;

Annahmen zu den Zinssätzen für Darlehen für die Finanzierung der Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich der Beträge, Laufzeiten und sonstigen einschlägigen Angaben zu den Darlehen und Erläuterungen zum gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten, anhand dessen die Kapitalkosten vor Steuern und die in den festgestellten Kosten enthaltenen Kapitalkosten berechnet werden;

nur zur Information: Inflationsprognose auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex des Internationalen Währungsfonds (IWF);

die Anpassungen, die über die Bestimmungen der von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission(1) angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards hinausgehen;

g)
Beschreibung und Erläuterung der Anpassungen, die sich aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum ergeben;
h)
Ermittlung und Kategorisierung der festgestellten Kosten im Zusammenhang mit den Kostenpositionen gemäß Artikel 28 Absatz 3;
i)
gegebenenfalls eine Beschreibung aller im Bezugszeitraum geplanten erheblichen Umstrukturierungen;
j)
gegebenenfalls Angabe der in vorherigen Bezugsräumen gebilligten Umstrukturierungskosten, die gedeckt werden sollen.
k)
die Berichtstabellen und die zusätzlichen Angaben gemäß den Anhängen VII, IX und XI, die dem Leistungsplan beizufügen sind;

3.4. Eine Aufschlüsselung der Leistungsziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummern 2.1 und 3.1 Buchstabe a auf Ebene der einzelnen Flugsicherungsorganisationen, die unter den Leistungsplan fallen, und, in Bezug auf Leistungspläne, die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erstellt werden, entsprechend den Beiträgen der einzelnen betroffenen Flugsicherungsorganisationen zu den Leistungszielen auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.

3.5. Gibt es kein unionsweit geltendes Leistungsziel, die Beschreibung und Erläuterung der Art und Weise, wie die nationalen Leistungsziele oder die FAB-Leistungsziele zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Netzes beitragen.

3.6. Beschreibung und Erläuterung der Wechselbeziehungen und Kompromisse zwischen den wesentlichen Leistungsbereichen, einschließlich der zur Beurteilung dieser Kompromisse verwendeten Annahmen.

4.
GRENZÜBERGREIFENDE INITIATIVEN UND UMSETZUNG VON SESAR

4.1. Beschreibung der Initiativen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die auf Ebene der Flugsicherungsorganisationen durchgeführt wurden oder geplant sind, um die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu verbessern. Ermittlung der durch diese Initiativen ermöglichten Leistungssteigerungen in den verschiedenen wesentlichen Leistungsbereichen.

4.2. Beschreibung der jüngsten und erwarteten Fortschritte bei der Durchführung von gemeinsamen SESAR-Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sowie von Änderungen der Managementverfahren in Bezug auf Übergangspläne, um etwaige negative Auswirkungen von Änderungen auf die Netzleistung zu minimieren.

5.
VEREINBARUNGEN ÜBER DIE TEILUNG DES VERKEHRSRISIKOS UND ANREIZREGELUNGEN

5.1. Für jede betroffene Gebührenzone Beschreibung der definierten Werte der gemäß Artikel 27 anwendbaren Parameter für die Teilung des Verkehrsrisikos:
a)
Ermittlung der anwendbaren Spanne gemäß Artikel 27 Absatz 2 und der Schlüssel für die Teilung des Verkehrsrisikos gemäß Artikel 27 Absatz 3;
b)
Falls die nationale Aufsichtsbehörde die Werte der Parameter der in Buchstabe a genannten Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos gemäß Artikel 27 Absatz 5 anpasst:

i)
Begründung der festgelegten Werte für die Parameter zur Teilung des Verkehrsrisikos;
ii)
Beschreibung des Prozesses der Konsultation der Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen zur Festlegung der Werte für die Parameter zur Teilung des Verkehrsrisikos und des Ergebnisses der Konsultation.

5.2. Für Anreizregelungen, die während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 anwendbar sind:
a)
Beschreibung und Begründung der Parameter der gemäß Artikel 11 Absatz 3 festgelegten Anreizregelung, einschließlich der Pivotwerte und gegebenenfalls des Mechanismus zur Differenzierung der Pivotwerte;
b)
Angabe der Flugsicherungsorganisationen und der den Anreizregelungen unterliegenden Gebührenzonen;
c)
gegebenenfalls Beschreibung der in Artikel 11 Absatz 4 genannten zusätzlichen Anreizregelungen.

6.
DURCHFÜHRUNG DES LEISTUNGSPLANS

Beschreibung der Verfahren, die die nationalen Aufsichtsbehörden anwenden werden, um
a)
die Durchführung des Leistungsplans zu überwachen;
b)
Situationen zu bewältigen, in denen während des Bezugszeitraums Ziele nicht erreicht werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

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