Artikel 6 VO (EU) 2019/317

Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Einklang mit Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h sowie Artikel 93 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ab, um sicherzustellen, dass

a)
Sicherheitsaspekte, einschließlich der Festlegung, Überarbeitung und Umsetzung wesentlicher Leistungsindikatoren und unionsweit geltender Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit, ordnungsgemäß behandelt werden;
b)
die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit mit dem Europäischen Plan für Flugsicherheit nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang stehen.

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