Artikel 7 VO (EU) 2019/317
Dauer der Bezugszeiträume
(1) Der dritte Bezugszeitraum deckt die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 ab.
(2) Die nachfolgenden Bezugszeiträume decken jeweils fünf Kalenderjahre ab.
(3) Die Dauer der Bezugszeiträume nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet Artikel 10 Absatz 6.
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