ANHANG IV VO (EU) 2019/318

Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3.1.5 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

4.
Für den Durchsatz des Motorkühlmittels (bzw. die Druckdifferenz an der Motorseite des Wärmetauschers) und die Motorkühlmitteltemperatur muss jeweils ein Wert eingestellt werden, der für die Anwendung im Fahrzeuginnern unter Referenzumgebungsbedingungen repräsentativ ist, wenn der Motor bei Nenndrehzahl und Volllast betrieben wird und der Motorthermostat vollständig geöffnet ist. Mit dieser Einstellung wird die Kühlmittelreferenztemperatur festgelegt. Bei allen Prüfläufen, die zum Zwecke der Zertifizierung eines bestimmten Motors aus einer CO2-Motorenfamilie durchgeführt werden, darf die Einstellung für das Kühlsystem nicht geändert werden, und zwar weder an der Motorseite noch an der Prüfstandseite des Kühlsystems. Die Temperatur des Kühlmittels an der Prüfstandseite muss nach bestem technischem Ermessen weitgehend konstant gehalten werden. Das Kühlmittel an der Prüfstandseite des Wärmetauschers darf die zulässige Öffnungstemperatur des dem Wärmetauscher nachgeschalteten Thermostats nicht übersteigen.

2.
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)
Der fünfte Absatz erhält folgende Fassung:

„Der Mittelwert aus den beiden separat ermittelten Werten für den Nettoheizwert, die nicht um mehr als 440 Joule pro Gramm Kraftstoff voneinander abweichen, müssen in MJ/kg dokumentiert werden, und zwar gerundet auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06.”

b)
Der folgende Absatz wird hinzugefügt:

„Bei gasförmigen Kraftstoffen dürfen Kraftstofftanks aus verschiedenen Produktionschargen ausnahmsweise gegeneinander ausgetauscht werden; in diesem Fall sollte der Nettoheizwert jeder verwendeten Kraftstoffcharge berechnet und der höchste Wert dokumentiert werden.”

c)
in Tabelle 1 erhält die letzte Zeile „Erdgas/PI” folgende Fassung:

Erdgas/PI G25 oder GR ISO 6976 oder ASTM 3588

3.
In Nummer 4.3.5.2.1 erhält der siebte Absatz folgende Fassung:

Die 6 Zusatz-Zieleinstellpunkte für die Motordrehzahl werden gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegt:

(1)
Für den Fall, dass dn44 kleiner oder gleich (dn35 + 5) und auch kleiner oder gleich (dn53 + 5) ist, müssen die 6 Zusatz-Zieleinstellpunkte für die Motordrehzahl derart ermittelt werden, dass die beiden Bereiche von nidle bis nAin und von nB bis n95h in jeweils 4 Abschnitte mit gleichem Abstand geteilt werden.
(2)
Für den Fall, dass (dn35 + 5) kleiner ist als dn44 und dn35 auch kleiner ist als dn53, müssen die 6 Zusatz-Zieleinstellpunkte für die Motordrehzahl derart ermittelt werden, dass der Bereich von nidle bis nA in 3 Abschnitte mit gleichem Abstand und der Bereich von nB bis n95h in 5 Abschnitte mit gleichem Abstand geteilt wird.
(3)
Für den Fall, dass (dn53 + 5) kleiner ist als dn44 und dn53 auch kleiner ist als dn35, müssen die 6 Zusatz-Zieleinstellpunkte für die Motordrehzahl derart ermittelt werden, dass der Bereich von nidle bis nA in 5 Abschnitte mit gleichem Abstand und der Bereich von nB bis n95h in 3 Abschnitte mit gleichem Abstand geteilt wird.;

4.
In Nummer 4.3.5.2.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

Sämtliche Zieleinstellpunkte für das Drehmoment, die bei einem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl zu verzeichnen sind, bei dem der Grenzwert überschritten wird, der durch den Volllastwert des Drehmoments bei diesem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl minus 5 Prozent von Tmax_overall definiert ist, müssen durch einen einzigen Zieleinstellpunkt für das Drehmoment bei Volllast bei diesem bestimmten Zieleinstellpunkt für die Motordrehzahl ersetzt werden. Jeder dieser Ersatz-Einstellpunkte darf nur einmal während der gemäß Absatz 4.3.5.5 definierten FCMC-Prüfsequenz gemessen werden. In Abbildung 2 ist die Festlegung der Zieleinstellpunkte für das Drehmoment exemplarisch dargestellt.

5.
In Nummer 5.1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Die Gesamt-Motorarbeit über einen Zyklus oder einen festgelegten Zeitraum muss anhand der aufgezeichneten Werte der Motorleistung ermittelt werden, die gemäß Nummer 3.1.2 dieses Anhangs sowie gemäß Anhang 4 Absätze 6.3.5 und 7.4.8 der UNECE-Regelung Nr. 49 Rev. 6 bestimmt werden.”

6.
In Tabelle 4 in Nummer 5.3.3.1 erhält die letzte Zeile „Erdgas/PI” folgende Fassung:

Erdgas/PI G25 oder GR 45,1

7.
In Nummer 6.1.8 erhält der zweite Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Der Wert muss auf zwei Nachkommastellen gemäß ASTM E 29-06 gerundet werden.”

8.
In Anlage 2 wird TEIL 1 wie folgt geändert:

a)
die Zeile „Nummer 3.2.2.2” erhält folgende Fassung:

3.2.2.2. Schwere Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85) (1)

b)
die Zeile „Nummer 3.2.17.8.1.0.2” wird gestrichen;
c)
In der Anlage zum Beschreibungsbogen wird folgende Nummer 4.4 eingefügt:

4.4.
Typ des Bezugskraftstoffs (Typ des Bezugskraftstoffs, der für die Prüfung gemäß Anhang V Nummer 3.2 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission verwendet wird);

9.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
folgende Nummer 1.7.3 wird eingefügt:

1.7.3.
Drehmomentwerte innerhalb eines Toleranzbereichs, der sich auf die in den Nummern 1.7.1 und 1.7.2. beschriebenen Referenzwerte bezieht, gelten als gleichwertig. Der Toleranzbereich ist definiert als + 20 Nm oder + 2 Prozent des Drehmoments des CO2-Stammmotors bei der jeweiligen Motordrehzahl, je nachdem, welcher Wert größer ist.;

b)
Nummer 1.8.1 erhält folgende Fassung:

1.8.1.
Die Leerlaufdrehzahl nidle des CO2-Stammmotors, die vom Hersteller in seinem Antrag auf Zertifizierung im Beschreibungsbogen gemäß Nummer 3.2.1.6 aus Anlage 2 dieses Anhangs angegeben wurde, darf maximal genauso hoch sein wie bei allen anderen Motoren dieser CO2-Familie.

10.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i)
der erste Absatz erhält folgende Fassung:

Zur Ermittlung der Anzahl der Motoren jeder CO2-Motorenfamilie, die mindestens zu prüfen sind (nCOP,min), muss nCOP,base durch nCOP,fam geteilt werden, wobei diese beiden Werte gemäß Nummer 2 zu ermitteln sind. Das Ergebnis für nCOP,min wird auf die nächste ganze Zahl gerundet. Wenn der resultierende Wert für nCOP,min kleiner als 4 ist, wird er auf 4 gesetzt, wenn er größer als 19 ist, wird er auf 19 gesetzt.

ii)
In Nummer 3, fünfter Absatz, erhält Satz 3 folgende Fassung:

Der Nettoheizwert für gasförmige Bezugskraftstoffe (G25/GR, LPG Kraftstoff B) muss entsprechend den geltenden Normen laut Tabelle 1 dieses Anhangs anhand der vom Lieferanten des jeweiligen gasförmigen Bezugskraftstoffs vorgelegten Kraftstoffanalyse errechnet werden.

b)
Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Grenzwert für die Übereinstimmung einer einzelnen Prüfung

Bei Dieselmotoren gilt als Grenzwert für die Beurteilung der Übereinstimmung eines einzelnen geprüften Motors der gemäß Nummer 6 ermittelte Zielwert, erhöht um 4 Prozent. Bei Gasmotoren gilt als Grenzwert für die Beurteilung der Übereinstimmung eines einzelnen geprüften Motors der gemäß Nummer 6 ermittelte Zielwert, erhöht um 5 Prozent.

11.
Anlage 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
erster Absatz Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii.
Stabilisierungsphase: Nach dem Warmlaufen bzw. nach dem optionalen Warmlaufschritt (v) muss der Motor bei minimaler Bedieneingabe (Schiebebetrieb) bei einer Motordrehzahl von npref für 130 ± 2 Sekunden mit deaktiviertem Ventilator (nfan_disengage < 0,75*nengine*rfan) betrieben werden. Die ersten 60 ± 1 Sekunden dieses Zeitraums gelten als Stabilisierungszeitraum, in dem die tatsächliche Motordrehzahl mit einer Toleranz von ± 5 U/min auf npref. gehalten werden muss.

b)
Im zweiten Absatz der Legende erhält die letzte Zeile fan folgende Fassung:

rfan
Verhältnis zwischen der Drehzahl der Ventilatorkupplung auf der Motorseite und der Drehzahl der Kurbelwelle;

12.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.
Herstellername oder Handelsmarke

b)
die Nummern 1.5 und 1.5.1 erhalten folgende Fassung:

1.5. Für den Fall, dass die Zertifizierung gemäß dieser Verordnung zur gleichen Zeit ausgestellt wird wie die Typgenehmigung für Motoren als selbständige technische Einheiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011, können auch die in Nummer 1.4 aufgeführten Kennzeichnungsanforderungen im Anschluss an die in Anhang I Anlage 8 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 aufgeführten Kennzeichnungsanforderungen angegeben werden. In diesem Fall sind beide Kennzeichnungen durch ein „/” voneinander zu trennen.

1.5.1.
Beispielhaftes Zertifizierungszeichen (kombinierte Kennzeichnung)

Das obige, an einem Motor angebrachte Zertifizierungszeichen gibt an, dass der betreffende Typ gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Polen zertifiziert wurde (e20). Das „D” steht für Diesel. Das anschließende „C” gibt die Emissionsstufe an. Die folgenden vier Ziffern (0004) wurden von der Genehmigungsbehörde vergeben und stellen die Grundgenehmigungsnummer für den Motor gemäß Verordnung (EU) Nr. 582/2011 dar. Nach dem Schrägstrich stellen die ersten beiden Ziffern die laufende Nummer dar, die der aktuellsten technischen Änderung dieser Verordnung zugewiesen wurde, gefolgt von dem Buchstaben „E” , das für „engine” (engl. für Motor) steht, und weiteren vier Ziffern, die von der Genehmigungsbehörde zum Zwecke der Zertifizierung gemäß dieser Verordnung ( „Grundgenehmigungsnummer” nach dieser Verordnung) vergeben wurden.

c)
Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

2.1.
Zertifizierungsnummern für Motoren müssen Folgendes enthalten:

eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*E*0000*00

Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5
Angabe des die Zertifizierung ausstellenden Landes Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) E — engine (= Motor) Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00;

13.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer (1) unter „Begriffsbestimmungen” erhält folgende Fassung:

(1) „Parameter ID” :
im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten;

b)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

Die dritte Zeile „TechnicalReportId” unter der Überschrift sowie die letzte Zeile „FuelType” erhalten folgende Fassung:

CertificationNumber P202 token [-]
FuelType P193 string [-] Zulässige Werte: „Diesel CI” , „Ethanol CI” , „Petrol PI” , „Ethanol PI” , „LPG PI” , „NG PI” , „NG CI” .

14.
Anlage 8 Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

8.1.
Wenn die durchschnittliche Messrate für die Motordrehzahl der ursprünglich aufgezeichneten Volllastkurve kleiner als 6 ist, erfolgt die Umwandlung durch arithmetische Mittelung über Intervalle von ± 4 U/min des gegebenen Einstellpunkts für die Ausgabedaten, und zwar anhand der Eingaben für die Volllastkurve in der ursprünglich aufgezeichneten Auflösung. Wenn die durchschnittliche Messrate für die Motordrehzahl der ursprünglich aufgezeichneten Volllastkurve größer oder gleich 6 ist, erfolgt die Umwandlung durch lineare Interpolation, und zwar anhand der Eingaben für die Volllastkurve in der ursprünglich aufgezeichneten Auflösung.

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