Anlage 1 VO (EU) 2019/318

MUSTER EINER BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM

Größtes Format: A4 (210 x 297 mm)

Mitteilung über:

die Erteilung(1)

die Erweiterung(1)

die Verweigerung(1)

den Entzug(1)

Behördenstempel
einer Zertifizierung der für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch maßgeblichen Eigenschaften einer Reifenfamilie gemäß Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, in der durch die Verordnung (EU) 2019/318 der Kommission geänderten Fassung. Zertifizierungsnummer: … Hash: … Grund für die Erweiterung: …
1.
Name und Anschrift des Herstellers: …
2.
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
3.
Markenname/Handelsmarke: …
4.
Beschreibung des Reifentyps: …

(a)
Bezeichnung des Herstellers …
(b)
Markenname oder Handelsmarke
(c)
Reifenklasse (gemäß Verordnung (EG) Nr. 661/2009) …
(d)
Größenbezeichnung des Reifens …
(e)
Reifenbauart (Diagonal-, Radialbauart) …
(f)
Verwendungsart (normaler Reifen, M + S-Reifen, Spezialreifen) …
(g)
Geschwindigkeitskategorie(n) …
(h)
Tragfähigkeitskennzahl(en) …
(i)
Handelsbezeichnung …
(j)
angegebener Reifen-Rollwiderstandskoeffizient …

5.
Ggf. Reifenkennnummer(n) und Technologie(n) zur Kennzeichnung:

Technologie:Kennnummer:

6.
Technischer Dienst und gegebenenfalls Prüflaboratorium, das für Genehmigungsprüfungen oder Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion zugelassen ist: …
7.
Angegebene Werte:

7.1.
Angegebener Rollwiderstand des Reifens (in N/kN, gerundet auf die erste Dezimalstelle gemäß ISO 800001, Anlage B, Abschnitt B3, Regel B (Beispiel 1))

Cr, … [N/kN]

7.2.
Reifenprüflast gemäß Verordnung Nr. 1222/2009 Anhang I Teil A (85 % der Belastung bei Einzelreifen oder 85 % der in geltenden Reifennormwerken angegebenen maximalen Tragfähigkeit bei Verwendung als Einzelreifen, falls nicht auf dem Reifen vermerkt.)

FZTYRE … [N]

7.3.
Abgleich-Gleichung: …

8.
Bemerkungen: …
9.
Ort: …
10.
Datum: …
11.
Unterschrift: …
12.
Dieser Mitteilung ist Folgendes beigefügt: …

Fußnote(n):

(1)

„Nichtzutreffendes streichen”

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