Artikel 18 VO (EU) 2019/33

Vorübergehende Änderungen

(1) Vorübergehende Änderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Diese Änderungen werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung übermittelt. Vorübergehende Änderungen finden in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurden.

(2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, gilt das Verfahren für vorübergehende Änderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten getrennt jeweils für den Teil des Gebiets, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Vorübergehende Änderungen gelten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die vorübergehende Änderung als Letzter genehmigt, teilt diese der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des Beschlusses über die Genehmigung mit. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

(3) Vorübergehende Änderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der Begründung für die vorübergehenden Änderungen von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung.

(4) Die Mitteilung über vorübergehende Änderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie alle in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 aufgeführten Angaben enthält.

(5) Die Kommission veröffentlicht diese Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist. Vorübergehende Änderungen finden auf dem Gebiet der Union Anwendung, sobald sie von der Kommission veröffentlicht wurden.

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