Artikel 17 VO (EU) 2019/33

Standardänderungen

(1) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in denen sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet.

Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation werden bei den Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem sich das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe befindet. Antragsteller müssen die Bedingungen des Artikels 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von dem Antragsteller, der den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern dieser Antragsteller noch existiert.

Der Antrag auf eine Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt.

(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die darauf beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen und veröffentlichen. Der Genehmigungsbeschluss muss das geänderte konsolidierte Einzige Dokument, soweit zutreffend, und die geänderte konsolidierte Produktspezifikation umfassen.

Die Standardänderung findet in dem Mitgliedstaat Anwendung, sobald sie veröffentlicht wurde. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Standardänderungen spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung mit.

(3) Beschlüsse über die Genehmigung von Standardänderungen bezüglich Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden nach dem in dem betreffenden Drittland geltenden System gefasst und der Kommission von einem Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 3 oder einer Erzeugergruppierung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt an die Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt, und zwar spätestens einen Monat nach dem Datum ihrer Veröffentlichung.

(4) Die Mitteilung über Standardänderungen gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

(5) Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission die Beschreibung der Standardänderung gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 und das geänderte Einzige Dokument innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des Einzelerzeugers bzw. der Erzeugergruppierung aus dem Drittland eingegangen ist, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(6) Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, veröffentlicht die Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 die Beschreibung der Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Mitteilung des Mitgliedstaats, des Drittlands oder des in dem Drittland ansässigen Antragstellers eingegangen ist.

(7) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht oder von der Kommission in den Informationssystemen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 zugänglich gemacht wurden.

(8) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wenden die betreffenden Mitgliedstaaten das Verfahren für die Standardänderungen getrennt jeweils für den Teil des Gebiets an, der in ihr Hoheitsgebiet fällt. Die Standardänderung gilt erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung des nationalen Beschlusses über die Genehmigung der Standardänderung die Mitteilung gemäß Absatz 4.

Erlassen einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat einen Antrag im Rahmen des Unionsverfahrens für Änderungen stellen. Diese Vorschrift gilt entsprechend' wenn es sich bei einem oder mehreren der betreffenden Länder um ein Drittland handelt.

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