Artikel 16 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit von Anträgen auf Unionsänderungen

(1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht werden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn jede in dem Antrag vorgeschlagene Änderung detailliert mit der ursprünglichen Produktspezifikation und dem ursprünglichen Einzigen Dokument verglichen wird, wenn der Antrag umfassend und erschöpfend ist und den Anforderungen gemäß Artikel 2 und Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht.

Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Änderungen.

(2) Wird ein Antrag als unzulässig eingestuft, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der in dem Drittland ansässige Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit unterrichtet.

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