Artikel 15 VO (EU) 2019/33

Verfahren für Unionsänderungen von Produktspezifikationen

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 14 dieser Verordnung erfolgt sinngemäß nach dem Verfahren gemäß Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 der genannten Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie den Antrag auf eine Unionsänderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Der endgültige Beschluss über die Genehmigung der Änderung wird ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen, es sei denn, es wurde ein zulässiger Einspruch eingelegt oder der Änderungsantrag wird abgelehnt, wobei dann Artikel 99 der genannten Verordnung gilt.

(3) Ein Antrag auf Genehmigung von Unionsänderungen darf ausschließlich Unionsänderungen enthalten. Enthält ein Antrag auf Unionsänderungen auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so gilt das Verfahren für Unionsänderungen nur für die Unionsänderungen. Die Standardänderungen bzw. vorübergehenden Änderungen gelten als nicht eingereicht.

(4) Bei der Prüfung der Anträge auf Änderung konzentriert sich die Kommission auf die vorgeschlagenen Änderungen.

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