Artikel 14 VO (EU) 2019/33
Arten von Änderungen
(1) Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Änderungen von Produktspezifikationen entsprechend ihrer Bedeutung in zwei Kategorien eingeteilt: Änderungen, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern ( „Unionsänderungen” ), und Änderungen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer vorzunehmen sind ( „Standardänderungen” ).
Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie
- a)
- eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben beinhaltet;
- b)
- eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet;
- c)
- möglicherweise den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufhebt;
- d)
- zu zusätzlichen Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses führt.
Anträge auf Unionsänderungen, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.
Alle anderen Änderungen gelten als Standardänderungen.
(2) Für die Zwecke des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine vorübergehende Änderung eine Standardänderung zur vorübergehenden Abweichung von der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von den zuständigen Behörden anerkannt wurden.
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