Artikel 13 VO (EU) 2019/33

Einschränkungen der Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

(1) Unbeschadet des Artikels 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann.

Ein solcher Übergangszeitraum wird nur gewährt, wenn eine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 96 Absatz 3 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingereicht wird, in der dargelegt wird, dass sich die Entscheidung für den Schutz des Namens nachteilig auswirken würde auf

a)
das Bestehen eines völlig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, der einen Begriff enthält, der mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder
b)
das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass

a)
die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
b)
mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

(4) Zur Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten und im Hinblick auf das langfristige Ziel, die Einhaltung der Produktspezifikation durch alle Erzeuger in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat für einen Übergangszeitraum ab dem Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission Schutz gewähren, sofern die betreffenden Marktteilnehmer die Weinbauerzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf diese vorübergehenden Schwierigkeiten hingewiesen haben. Der Übergangszeitraum muss so kurz wie möglich sein und darf 10 Jahre nicht überschreiten.

Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Die Übergangszeiträume werden in den Antragsunterlagen gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angegeben.

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