Artikel 12 VO (EU) 2019/33

Einspruchsverfahren

(1) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, sowie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen Zeitraum von drei Monaten geeignete Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem der Schutzantrag, auf den sich die ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und enthält eine Kopie der begründeten Einspruchserklärung. Innerhalb des Dreimonatszeitraums kann die Kommission auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, die Frist für die Konsultationen jederzeit um höchstens drei Monate verlängern.

(2) Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(3) Erzielen die Parteien eine Einigung, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(4) Wird keine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und über sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entweder über die Gewährung des Schutzes oder über die Ablehnung des Antrags.

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