Artikel 11 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit und Einspruchsgründe

(1) Für die Zwecke des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine ordnungsgemäß begründete Einspruchserklärung zulässig, wenn

a)
sie innerhalb der gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist;
b)
sie den Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht

und

c)
dargelegt wird, dass der Antrag auf Schutz oder auf Änderung der Produktspezifikation oder auf Löschung des Schutzes gegen die Vorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verstößt, weil

i)
er im Widerspruch zu den Artikeln 92 bis 95, 105 oder 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den darauf beruhenden Bestimmungen steht,
ii)
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens im Widerspruch zu Artikel 100 oder 101 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stünde,
iii)
sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auswirken würde auf die Rechte eines Markeninhabers oder eines Verwenders eines vollständig gleichlautenden Namens oder eines zusammengesetzten Namens, von dem ein Bestandteil mit dem einzutragenden Namen identisch ist, oder auf das Bestehen von teilweise gleichlautenden Namen oder anderen, dem einzutragenden Namen ähnelnden Namen, die sich auf Weinbauerzeugnisse beziehen, welche sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

Die Einspruchsgründe werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Wird ein Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person eingelegt, so ist die hinreichend begründete Einspruchserklärung nur zulässig, wenn das berechtigte Interesse des Einspruchsführers nachgewiesen wird.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch unzulässig ist, so teilt sie der Behörde bzw. der natürlichen oder juristischen Person, die Einspruch eingelegt hat, die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

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