Artikel 10 VO (EU) 2019/33
Prüfung des Antrags
Bei der gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchzuführenden Prüfung des Antrags prüft die Kommission, dass der Antrag keine offensichtlichen Fehler enthält. Dabei prüft die Kommission insbesondere das Einzige Dokument. Die Prüfung sollte innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
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