Artikel 9 VO (EU) 2019/33

Zulässigkeit des Antrags

(1) Ein Schutzantrag gilt als zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 94, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingereicht wird und ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Ein Schutzantrag gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn er den Artikeln 94 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 entspricht und das Einzige Dokument ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

Das in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einzige Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn es die Anforderungen in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 erfüllt. Die Produktspezifikation gilt als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie die Anforderungen in Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.

(3) Mindestens einmal monatlich veröffentlicht die Kommission die Liste der Namen, für die sie Anträge auf Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erhalten hat, sowie den Namen des antragstellenden Mitgliedstaats oder Drittlands und das Datum der Einreichung des Antrags.

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