Artikel 8 VO (EU) 2019/33
Übergangsweiser nationaler Schutz
(1) Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Schutzantrag an die Kommission weitergeleitet wurde, einen übergangsweisen nationalen Schutz für einen Namen gewähren.
Ein solcher übergangsweiser nationaler Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem entweder über den Schutz nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.
(2) Wird ein Name nach dieser Verordnung nicht geschützt, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.
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