Artikel 7 VO (EU) 2019/33
Gemeinsamer Antrag
Wird ein gemeinsamer Antrag auf den Schutz eines Namens als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt, so werden die entsprechenden nationalen Vorverfahren, einschließlich des Einspruchsverfahrens, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
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